Rene Benko
APA/Hans Klaus Techt
APA/Hans Klaus Techt
Chronik

Stunde der Wahrheit für Benko-Finanzlage

Das Insolvenzgericht Innsbruck trifft in den nächsten Tagen eine Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag der Finanz über das Vermögen von Rene Benko. Die Frist zur Vorlage von weiteren Unterlagen läuft am Dienstag um Mitternacht ab.

Bei der ersten Einvernahme am 13. Februar räumte das Insolvenzgericht den beteiligten Parteien die Möglichkeit ein, bis zum 5. März 2024 weitere Urkunden vorzulegen – mehr dazu in Gericht zu Benko: Entscheidung vertagt. Diese Frist läuft am Dienstag um Mitternacht ab.

KSV: Benko wird versuchen, Behauptung zu entkräften

Klaus Schaller vom Kreditschutzverband (KSV1870) rechnet damit, dass Benko versuchen wird, die Behauptung der Finanz, dass er zahlungsunfähig sei, zu entkräften. Eine solche Bescheinigung gelinge insbesondere dann, wenn Herr Benko nachweise, dass er die fälligen Verbindlichkeiten, welche im Rahmen des Insolvenzantrages von der Finanz angeführt wurden, beglichen hat, und er gleichzeitig nachweise, dass er seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann.

Klaus Schaller, Kreditschutverband von 1870 (KSV)
ORF
Klaus Schaller vom KSV1870

„Es ist davon auszugehen, dass das Insolvenzgericht bereits in den vergangenen Wochen detaillierte Überlegungen zur Frage des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit bei Herrn Benko angestellt hat. Legt Herr Benko während offener First Zahlungsnachweise über die im Insolvenzeröffnungsantrag angeführten fälligen Verbindlichkeiten dem Gericht vor und gibt es keine wesentlichen weiteren offenen fälligen Verbindlichkeiten, wird das Insolvenzgericht den Antrag der Finanz als unbegründet abweisen“, so Schaller.

Mögliche Szenarien bei Zahlungsunfähigkeit

Der KSV1870 erwartet für den Fall, dass die fälligen Verbindlichkeiten tatsächlich derzeit nicht bedient werden können und damit Zahlungsunfähigkeit vorliegt, dass Benko selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen wird.

Würde der Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit vorliegen und würde Benko selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen, könnte er die Verfahrensart – Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung oder Konkursverfahren – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei wählen, macht Schaller aufmerksam.