Die TIWAG schloss mit der AK einen Vergleich zur rechtswidrigen Strompreiserhöhung, die im Jahr 2022 vorgenommen wurde – mehr dazu in Strompreis: TIWAG beruft nicht gegen Urteil. Dieser Vergleich könnte auch Auswirkungen auf die IKB und ihre 80.000 Kundinnen und Kunden haben, denn die TIWAG und die IKB sind eng miteinander verbunden. Die TIWAG besitzt 50 Prozent minus einer Aktie an den IKB, und die TIWAG ist für den Stromvertrieb der IKB zuständig.
IKB sehen TIWAG für allfällige Rückzahlungen zuständig
Deshalb schickte die AK als Folge des Gerichtsurteils vergangene Woche auch ein Schreiben an die IKB. Darin werden die IKB aufgefordert, sich dem Vergleich zwischen AK und TIWAG anzuschließen. Dieses Schreiben leiteten die Innsbrucker Kommunalbetriebe an die TIWAG weiter, denn diese sei ihrer Meinung nach für eine Entscheidung über allfällige Rückzahlungen zuständig.
TIWAG sieht Zuständigkeit bei den IKB
Die TIWAG sieht das allerdings anders. Sie sieht nach aktueller rechtlicher Einschätzung keinen Zusammenhang mit laufenden Verträgen zwischen IKB und TIWAG. Es liege an den IKB zu entscheiden, ob sie sich der Einigung mit der AK anschließen wolle, heißt es in einer schriftlichen Stellungnahme.
AK und Parteien mit Kritik am Vorgehen der TIWAG
AK-Präsident Erwin Zangerl beharrt auf seiner Rechtsmeinung und sieht in der TIWAG einen „Machtkampf“, der beendet werden müsse.
In Aussendungen kritisierten mehrere Parteien das Vorgehen der TIWAG. Die Freiheitliche fordern etwa eine schnelle Lösung. Die Liste Fritz will, dass die beiden Eigentümervertreter – Landeshauptmann Anton Mattle (ÖVP) und Innsbrucks Bürgermeister Georg Willi (Grüne) – den Streit beenden.
Auch die Grünen sehen unfaire Geschäftspraktiken, die beendet werden müssten. Die SPÖ spricht „von einer Frage der Gerechtigkeit“, dass die unrechtmäßige Erhöhung zurückgezahlt werden müsse. Die bürgerliche Liste „Das neue Innsbruck“ fordert eine Loslösung der IBK von der TIWAG. NEOS zeigte sich in einer Aussendung fassungslos und kündigte im Notfall Protestmaßnahmen an.