Der 38-jährige Vater war Ende Februar festgenommen worden, nachdem sich für die Ermittler massive Zweifel an dessen Version zum Tod des sechsjährigen Sohnes ergeben hatten. Er hatte im vergangenen Sommer angegeben, bei einem Spaziergang an der Kitbüheler Ache Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Er sei von einem Unbekannten bewusstlos geschlagen worden. Der behinderte Sohn sei daraufhin aus dem Kinderwagen gestiegen und sei dann im Fluss ertrunken, so die damalige Version.
Bei den Ermittlungen hätten sich aber zunehmend Ungereimtheiten über diese Version ergeben, so die Staatsanwaltschaft Innsbruck nach der Festnahme. So habe das Verletzungsmuster beim Vater nicht zu der Erklärung gepasst. Deshalb sei schließlich der Vater selbst als Verdächtiger ins Visier der Ermittler geraten.
Der verdächtige Vater bestritt bislang die Tötung seines Sohnes. Über seinen Rechtsanwalt hat er stets alle Vorwürfe zurückgewiesen. Der Anwalt bezeichnete die Anschuldigungen als absurd und die Indizien als nicht stichhaltig. Der Vater ließ mitteilen, er sei für den Tod seines Sohnes nicht verantwortlich. Er legte deshalb Rechtsmittel gegen die Verhängung der Untersuchungshaft ein – mehr dazu in Vater legte Beschwerde gegen U-Haft ein.
Haftbeschwerde von OLG abgewiesen
Die Einwände des Beschuldigten und seines Anwalts wurden vom OLG allerdings als nicht stichhaltig genug gesehen. Das Oberlandesgericht wies die Haftbeschwerde ab. Die U-Haft wurde damit um weitere zwei Monate verlängert.
Wie das OLG am Montag in einer Aussendung mitteilte, würden neben dem dringenden Tatverdacht auch die Haftgründe der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr weiter bestehen. Weitere Details über die Entscheidung gab das OLG aktuell nicht bekannt – unter anderem auch deshalb, um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden, hieß es.
Der Anwalt des Mannes betonte Montagnachmittag in einer Stellungnahme einmal mehr, dass sein Klient seinen Sohn nicht umgebracht habe und den Vorwurf weiterhin vehement zurückweise. Die nunmehrige Entscheidung des OLG, wonach der 38-Jährige in U-Haft bleiben müsse, stehe im Widerspruch zur aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, nach der für die Annahme von Haftgründen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, argumentierte der Verteidiger.