Im August letzten Jahres stellte Philip Knoll bei einem sonntäglichen Schwimmbadbesuch in Völs (Bezirk Innsbruck-Land) sein Auto am Parkplatz eines nahegelegenen Reisebüros ab. „Wir haben schon gesehen, dass dieser Parkplatz nur für Kunden ist. Aber wir haben uns eben gedacht, an einem Sonntagnachmittag wird das schon passen“, so Knoll. Das eingemietete Reisebüro habe sich daran auch nicht gestört, sehr wohl aber der Parkplatzeigentümer. Knoll erhielt Post – 399 Euro solle er bezahlen, ansonsten drohe eine Besitzstörungsklage.
Betroffener hält Strafe für überzogen
„Wenn ich einen Fehler mache, dann muss ich dafür zahlen. Das passt ja – aber 400 Euro? Das ist meiner Meinung nach einfach überzogen und nicht gerechtfertigt“, so Knoll. Er bezahlte deshalb vorerst nicht. Zu Knolls Kritik sagt Stefan Saverschel, Geschäftsführer der Firma: „Dann muss er bitte auch zum österreichischen Gesetzgeber gehen und sich über die Kosten der Besitzstörungsklage entsprechend gleichsam äußern. Weil die kostet mehr.“
Mittlerweile Anwälte mit ins Boot geholt
Bei „Zupf di“ können Parkplatzbesitzer ein Foto vom falsch geparkten Auto machen und es online hochladen. Von den rund 400 Euro bekommen sie dafür die Hälfte als Entschädigung, den Rest behält die Firma ein. Diese habe sich bislang darauf berufen, dass ihr vom Besitzer des Parkplatzes „Mitbesitz“ eingeräumt worden wäre, erklärt Patrick Berthelot vom ÖAMTC Tirol. Der Oberste Gerichtshof habe aber mit seiner einstweiligen Verfügung dieser Argumentation zumindest vorläufig den Wind aus den Segeln genommen. Dies würde gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt verstoßen, also in den Bereich eingreifen, der in Österreich per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten ist.
ÖAMTC empfiehlt Rechtsberatung
Die Besitzschutzfirma reagierte und holte sich als Rechtsanwälte als Partner ins Boot. Sie versenden nun die Schreiben und profitieren mit. „Interessant ist, dass diese Schreiben den bisherigen Schreiben sehr ähneln – weshalb es auch als Umgehung erscheinen könnte“, so Berthelot. Sogar der IBAN sei derselbe geblieben, nur der Absender sei eben ein anderer. Empfängern derartiger Schreiben rät Berthelot, sich rechtlich beraten zu lassen. So könne man erreichen, dass die Forderung hinterfragt und vielleicht sogar entkräftet wird. Oder es könne versucht werden, den Betrag zu reduzieren.
Betroffener startete Petition
Das ist auch Philip Knoll gelungen. Durch einen Vergleich hat er schlussendlich nur 200 Euro bezahlt. Abgeschlossen hat er mit dem Fall aber noch nicht. Er fordert vom Gesetzgeber, den Pauschalbetrag zum Klagsverzicht auf 100 Euro zu fixieren. „Damit die Betroffenen in Zukunft zu solchen dreisten Firmen ‚zupf di‘ sagen können und nicht sie zu uns.“ Dafür hat Knoll auch bereits eine Onlinepetition gestartet.