Hausbesorger bei der Schneeräumung
ORF.at/Georg Hummer
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Chronik

Räum- und Streupflichten bei Schnee und Eis

Im Winter sind Grundeigentümer zu umfangreichen Räum- und Streupflichten verpflichtet. Diese Pflichten gelten für Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser, sowie für Straßenränder und Fußgängerzonen. Darauf macht der Verein Sicheres Tirol aufmerksam.

Der Winter bringt nicht nur Schnee und Eis, sondern er bringt auch umfangreiche Räum- und Streupflichten für Grundeigentümer mit sich. Innerhalb der Ortstafeln müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr die Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser, die sich innerhalb von drei Metern entlang der gesamten Liegenschaft befinden, von Schnee räumen und bei Bedarf streuen.

Mann schaufelt Schnee
dpa/Jan Woitas
Gehsteige müssen in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr vom Schnee befreit werden.

Räum- und Streupflichten im Detail

Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehwege muss auf der Fahrbahn ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront geräumt und bestreut werden. Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Darüber hinaus muss der Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen, wie „Achtung Dachlawinen, Achtung Schnee oder Rutschgefahr“ seien nur Sofortmaßnahmen und würden den Grundeigentümer nicht von seiner Räum-Streupflicht und der Absicherung der Dächer entbinden, sagte Karl Mark vom Verein Sicheres Tirol.

Schild Vorsicht Dachlawine
ORF.at/Georg Hummer
Das Schild „Vorsicht Dachlawine“ entbindet den Grundstückseigentümer nicht von seinen Pflichten.

Rechtliche Konsequenzen und Verantwortung

Diese Verpflichtungen finden sich in der Straßenverkehrsordnung (§ 93) und gelten somit auf allen Straßen – auch auf Privatstraßen – mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet. Es steht dem Grundeigentümer frei, diese Verpflichtungen auch einem Dritten, z.B. einem privaten Winter-Räumdienst, vertraglich zu übertragen.

Ausnahmen sind auch möglich, wenn die Liegenschaft beispielsweise im Bereich der städtischen „Kernbetreuung“ in Innsbruck liegt. In dem Fall kann der städtische Winterdienst gegen Bezahlung des Gehwegreinigungsentgeltes die Betreuung der Flächen mitübernehmen.

Auch haftungsrechtliche Folgen möglich

Eine Missachtung dieser Vorschriften kann Strafen und im Falle eines Unfalles eines Fußgängers auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.