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APA/GEORG HOCHMUTH
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Wirtschaft

Baukartell: Auch in Tirol gab es Absprachen

Illegale Preisabsprachen und Deckangebote hat es in der Baubranche auch in Tirol gegeben. Über große bundesweit aktive Unternehmen, wie Strabag oder Porr wurden bereits Millionenstrafen verhängt. Mit der Firma Fröschl wird jetzt auch ein regionales Bauunternehmen zur Kasse gebeten.

Seit 2017 ermittelt die Bundeswettbewerbsbehörde österreichweit in der Baubranche. Im Fokus waren zunächst in erster Linie bundesweit tätige Unternehmen. Gegen die Porr, die auch in Tirol aktiv ist, wurde bereits eine Geldbuße von über 62 Millionen Euro verhängt, die Strabag traf es mit über 45 Millionen Euro.

Absprachen vor allem bei öffentliche Aufträgen

Nach wie vor laufen die Ermittlungen der Wettbewerbsbehörde, die 2017 und 2018 Hausdurchsuchungen durchgeführt und umfangreiches Datenmaterial gesichert hatte. Es geht um tausende Baustellen österreichweit, tirolweit um einige Dutzend. Etliche Verfahren laufen noch vor dem Kartellgericht, vergangene Woche hat die Wettbewerbsbehörde den Antrag auf eine Geldbuße gegen die Firma Fröschl in Höhe von 1,4 Millionen Euro eingebracht.

Die Strafe ist im Vergleich mit anderen Baufirmen relativ gering, weil die Bundeswettbewerbsbehörde Fröschl als Nebenbeteiligten in der Gesamtcausa einstuft. Zudem habe das Unternehmen bei der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts kooperiert, heißt es seitens der Behörde. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei berücksichtigt worden, dass die Firma Fröschl mittlerweile ein umfassendes Compliance-System eingerichtet hat.

Fröschl erkennt Strafhöhe an

In einer schriftlichen Stellungnahme weist die Firma Fröschl darauf hin, dass die beanstandeten Vorwürfe teils zwölf und mehr Jahre zurückliegen. Man habe kooperiert und eine rasche einvernehmliche Verfahrensbeendigung angestrebt. Die verhängte Geldbuße werde akzeptiert, heißt es.

Strafen bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.