Es handle sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertige, informierte der Tiroler ÖGB-Vorsitzende Philip Wohlgemuth in einer Aussendung. Trotz der aktuellen Vorkommnisse könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch nicht einfach daheim bleiben, so der ÖGB.
Arbeitgeber über Zuspätkommen informieren
„Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen“, informierte der ÖGB. Gelinge das nicht, müsse der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin informiert werden. Dann kann eine Verspätung oder das Fernbleiben laut Gewerkschaftsbund nicht Anlass für eine Entlassung sein.
Wenn der Kindergarten oder die Kinderkrippe geschlossen bleiben und keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung bestehe, könnten Eltern ebenfalls zu Hause bleiben. „Auch in diesem Fall brauchen Beschäftigte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten“, so Wohlgemuth.
Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen
In Katastrophenfällen gebe es eine gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gelte diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiterinnen und Arbeiter. Der ÖGB wies zudem darauf hin, dass ÖGB-Mitglieder im Katastrophenfall bei Schäden am Hauptwohnsitz unterstützt würden. Betroffene könnten sich im jeweiligen ÖGB-Regionalsekretariat melden.