In sämtlichen südgerichteten Waldbereichen vom Talboden bis auf eine Seehöhe von 1.500 Metern sowie in deren Gefährdungsbereichen seien jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten. „Als Gefährdungsbereiche gelten jene, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen“, so die Aussendung des Landes.
Auch Zweckfeuer sind verboten
Von diesem Verbot umfasst seien auch Zweckfeuer wie das Verbrennen von Astmaterial auf Almflächen im Nahbereich des Waldes sowie das Verbrennen von Rinde und Ästen zur Borkenkäferbekämpfung.