Kinder unter zehn Jahren sind von Verordnung ausgenommen, heißt es in der Aussendung des Landes Tirol. Die in Abstimmung mit dem Bund formulierte „Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 in Skigebieten in Tirol“ tritt mit Montag den 15. Februar – nach den Semesterferien – in Kraft. Auf Nachfrage des ORF Tirol hieß es erst, die Regelung gelte auch für Pistentourengeher, die während der Betriebszeiten auf den Pisten unterwegs sind. Am späten Sonntagabend korrigierte das Land: Pistetourengeher seien von dieser Regelung ausgenommen, hieß es in einer korrigierten Fassung.
Attest bei überstandener CoV-Erkrankung
Damit müssen alle Personen, die die Skipisten während der Betriebszeiten nutzen, ein maximal 48 Stunden altes negatives Covid-Testergebnis mit sich führen (PCR oder Antigen). Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert waren, brauchen ein solches nicht, anstelle dessen jedoch eine ärztliche Bestätigung. Zur Kontrolle dieser Verordnung sind laut Land Tirol die Gesundheitsbehörden mit stichprobenartigen Kontrollen beauftragt.