Gemeindebedienstete seien die einzigen, für die dieses Eingriffsrecht nicht mit Jahresende endet. Urlaub kann bei Gemeindebediensteten also auf unbestimmte Zeit weiterhin einseitig angeordnet werden. Warum für Gemeindebedienstete andere Vorgaben als für Landesbedienstete gelten, sei laut Tirols ÖGB-Vorsitzenden Philip Wohlgemuth „absolut unverständlich“.
Tiroler Landesrechtsordnung wegen CoV angepasst
Die Möglichkeit einer einseitigen Urlaubsanordnung gibt es wegen einer Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung, die in Folge der Pandemie erfolgte. „Während bei Landesbediensteten dieses Eingriffsrecht mit Ende des Jahres ausläuft, gilt die Regelung bei Gemeindebediensteten unbefristet. Wir fordern jetzt, dass man auch hier schnellstmöglich zum Prinzip der Vereinbarung zurückkehrt“, so Verena Steinlechner-Graziadei, die Vorsitzende der zuständigen Gewerkschaft younion.
„Die einseitige Anordnung des Verbrauchs von Urlaub stellt einen einschneidenden Eingriff in die Sphäre der Beschäftigten dar. Diese Maßnahme darf maximal nur vorübergehend sein, mit Sicherheit aber nicht dauerhaft“, so Philip Wohlgemuth. Laut ihm müsse auch für Gemeindebedienstete die Befristung bis Jahresende gelten.