Ab sofort herrscht in den Tiroler Krankenanstalten ein generelles Besuchsverbot. Damit soll die „besonders sensiblen Bevölkerungsgruppen“ geschützt werden, so das Land Tirol. Ausnahmen könnten bei Besuchen von palliativ betreuten, sterbenden und intensivtherapiepflichtigen Patientinnen und Patienten oder bei psychosozialer Indikation gemacht werden, so das Land. Auch Väter dürften bei der Geburt ihrer Kinder weiterhin dabei sein.
Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, seien die Hygiene- und Abstandsvorschriften jedenfalls einzuhalten. Ebenso sind eine telefonische Voranmeldung und die Rücksprache der Besucherinnen und Besucher mit dem Stationspersonal erforderlich. Sie werden außerdem einer Gesundheitskontrolle unterzogen. Auch Name und Adresse werden registriert. Auch die privaten Sanatorien würden sich an dieser Vorgehensweise orientieren. Damit sollen weitere Infektionen in den Tiroler Spitälern vermieden werden, so das Land.
Strenge Besuchsregelung für Heime
Menschen in Wohn- und Pflegeheime dürften nur dann besucht werden, wenn Besucherinnen und Besucher ein negatives Ergebnis eines Antigentests – nicht älter als 24 Stunden – oder eines PCR-Tests -nicht älter als 48 Stunden – vorweisen können, so das Land. Ist das nicht möglich, darf der Heimbetreiber einen Besuch erlauben, wenn durchgehend ein Mund-Nasenschutz getragen wird.
Heimbewohnerinnen und -bewohner dürfen im Heim nur einen Besuch innerhalb von zwei Tagen empfangen: „Im Zeitraum von 3. bis inklusive 17. November werden für jede Bewohnerin und jeden Bewohner außerdem höchstens zwei unterschiedliche Personen eingelassen. Daher besteht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eines Heimes alle 48 Stunden eine Besuchsmöglichkeit“, so Gesundheitslandesrat Bernhard Tilg (ÖVP). Ab 18. November sei dann pro Bewohner ein täglicher Besuch möglich. Die Begrenzung gelte nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
Neuaufnahmen in Wohn- und Pflegeheime
Auch neue Heimbewohnerinnen und -bewohner müssen vor ihrem Einzug ein negatives CoV-Testergebnis vorweisen. Wenn das Testergebnis positiv sei und ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliege, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung des Coronavirus keine Bedenken bestehen, könne dies einem negativen Testergebnis gleichgehalten werden, so das Land. Die entsprechende Vorgehensweise sei mit der jeweiligen lokalen Gesundheitsbehörde abzuklären.
Regelung für Hausbesuche der Mobilen Pflege
Bei regelmäßigen ambulanten Behandlungen wie der Dialyse werde den Klientinnen und Klienten das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften empfohlen, meldete das Land. Physische Kontakte mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mobilen Pflege- und Betreuungsdienste finden nur mehr nach einer telefonischen Terminvereinbarung statt. Beim Hausbesuch sei ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, hieß es.