Eine Frau hält einen Fieberthermometer
APA/Barbara Gindl
APA/Barbara Gindl
Coronavirus

Quarantäne und Arbeitsrecht

Viele Tirolerinnen und Tiroler befinden sich momentan in häuslicher Quarantäne. Dadurch soll die weitere Ausbreitung des Coronavirus eingedämmt werden. Die Betroffenen müssen dabei klare Regeln befolgen. Auch arbeitsrechtlich gibt es Einiges zu beachten.

Quarantäne: Zuhausebleiben ohne Ausnahme

Menschen in Quarantäne dürfen ihre Wohnung unter keinen Umständen verlassen. Ansonsten kann gemäß dem Epidemie-Gesetz eine Geldstrafe bis 1.450 Euro drohen. Auch Gassigehen mit dem Hund ist verboten – das Sozialministerium empfiehlt vorübergehend eine Hundepension. Hat man ein eigenes Haus, darf man sich auf dem Grundstück bewegen, wenn man dabei keinem anderen Menschen begegnet.

Team Österreich

Freiwillige der Hilfsplattform von Ö3 und dem Roten Kreuz helfen Menschen in Quarantäne, die sich nicht selbst versorgen können. Betroffene können unter der Telefonnummer 0800/600600 Unterstützung anfordern.

Einkaufen gehen ist ebenfalls nicht gestattet. Hat man keine Angehörigen, die einem Einkäufe und Essen vor die Türe stellen, helfen die sozialen Dienste, oder am Land die sozialen Gesundheitssprengel. In Innsbruck haben die Innsbrucker Sozialen Dienste (ISD) dazu noch keine einzige Anfrage erhalten. Das deute darauf hin, dass Betroffene offenbar über ein ausreichendes soziales Unterstützungsnetzwerk verfügen, das bei der Versorgung hilft, vermutete ISD-Chef Hubert Innerebner. Das Rote Kreuz arbeitet diesbezüglich außerdem mit den Freiwilligen von Team Österreich zusammen.

AK Tirol Hotline

Fragen zum Arbeitsrecht werden unter der Telefonnummer 0800/2255221499 beantwortet.

Gehalt wird trotz Quarantäne weiter bezahlt

Muss man in Quarantäne, wird das Gehalt weiter ausgezahlt – der Bund ersetzt dem Arbeitgeber dann diese Kosten. „Bei einer derartigen behördlichen Verfügung hat der Betroffene, egal ob er Arbeitnehmer oder selbstständig ist, einen sogenannten Vergütungsanspruch“, erklärte Thomas Radner, Leiter der Arbeitsrechtlichen Abteilung der Arbeiterkammer Tirol.

Es sei davon auszugehen, dass dieser Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz verschuldensunabhängig ist und daher „auch denjenigen zusteht, wo man unter Umständen eine gewisse Sorglosigkeit unterstellen könnte, dass sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben“, so Radner. Die Frage, ob ein Verschulden besteht, hänge aber immer von der individuellen Situation ab und könne fast nie generell beantwortet werden.

Verzögerte Heimreise: Weiterhin Gehalt

Auch Tiroler, die vor der Reisewarnung auf Urlaub nach Italien gefahren sind und deren Heimreise sich jetzt verzögert, dürfen vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Sie können einen „wichtigen Verhinderungsgrund“ nachweisen und bekommen bis zu einer Woche weiter ihr Gehalt, bestätigte der AK-Experte. Nach der Rückreise aus Italien müssen die betroffenen Arbeitnehmer aber 14 Tage in Quarantäne – mehr dazu in Einreisestopp für Personen aus Italien.

Führt der Arbeitsweg durch ein Quarantänegebiet oder steht das Arbeitsgebäude unter Quarantäne, muss man nicht zur Arbeit. Das muss dem Dienstgeber aber gemeldet werden.

Gehalt während Schulschließungen

Auch wenn man Kinder hat und deren Schule gesperrt wird, darf man zur Kinderbetreuung daheim bleiben. Man bekommt das Gehalt weitergezahlt. „Arbeitnehmer haben hier einen Anspruch für die Dauer der Schließung“, erklärte AK-Rechtsexperte Thomas Radner. Nicht erfasst seien derzeit aber die Selbstständigen.

AK Tirol-Präsident Erwin Zangerl habe deshalb einen Brief an Minister Rudolf Anschober (Die Grünen) geschrieben, um auf diese Lücke im Epidemiegesetz hinzuweisen. Es müsse, so Radner, „ein Vergütungsanspruch für alle Eltern verankert werden“. Derzeit sei das eben noch nicht der Fall.