Straßensperre in Kals am Großglockner
APA/EXPA/Johann Groder
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Wirtschaft

Kein Urlaubstag wegen Straßensperren

Wegen der starken Schneefälle sind in Osttirol seit Tagen zahlreiche Straßen gesperrt. Wenn man deswegen nicht in die Arbeit kommen kann, muss man aber keinen Urlaub nehmen, informiert die Arbeiterkammer (AK).

Seit einigen Tagen hat der Winter Tirol fest im Griff. Zahlreiche Straßen und Bahnverbindungen sind oder waren wegen Lawinengefahr oder umgestürzter Bäume gesperrt.

Das wirkt sich auch auf Arbeitnehmer aus, denn für viele Betroffene war bzw. ist es immer noch schwierig oder sogar unmöglich, rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu kommen. Unternimmt ein Arbeitnehmer jedoch alles Zumutbare, um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen, stellen die Arbeitsrechtsexperten der Tiroler Arbeiterkammer klar.

Entschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz

Ein „Dienstverhinderungsgrund“ liegt vor, wenn extreme Wetterbedingungen herrschen und man deshalb die Arbeit nicht oder nicht pünktlich antreten kann. In dem Fall ist nach Angaben der AK ein Fernbleiben oder eine Verspätung entschuldigt. Der Beschäftigte müsse zuvor alles Zumutbare unternommen haben, um es trotz Schnee und Eis zur Arbeit zu schaffen.

Rechtsauskunft am Telefon

Bei Fragen helfen die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol unter der Telefonnummer 0800/22 55 22 – 1414.

Was zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab, so die Arbeitsrechtsexperten. Jedenfalls muss man beispielsweise früher als sonst aufbrechen, wenn der Wetterbericht schon am Vorabend das Schneechaos vorhersagt. Auch ein Umsteigen vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel muss in Betracht gezogen werden, sofern das überhaupt möglich ist.

Kein Urlaubstag oder Zeitausgleich nötig

Außerdem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann. Schafft man es zu spät oder gar nicht zur Arbeit, muss man keinen Urlaubstag nehmen und sich auch keinen Zeitausgleich verrechnen lassen. Bei Gleitzeit würden Dienstverhinderungen in der fiktiven Normalarbeitszeit als entgeltpflichtige Arbeitszeit gelten. Außerdem müssten sowohl Angestellte als auch Arbeiter für die Zeit der Dienstverhinderung ihr Entgelt bekommen.

Kein Grund zur Entlassung

Wird man vom Arbeitgeber entlassen, weil man wegen des Schnees zu spät oder gar nicht in die Arbeit gekommen ist, sei diese Entlassung unberechtigt, so die Experten. Wichtig sei es allerdings immer, alles Zumutbare unternommen zu haben, um es in die Arbeit zu schaffen.