Neue Kriterien für Heizkostenzuschuss
Grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, wer seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat und eine gewisse Netto-Einkommensgrenze nicht überschreitet. Das bedeutet, dass gegenüber den Vorjahren zum Beispiel auch BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Teilzeitbeschäftigte mit geringem Einkommen einen Heizkostenzuschuss in Anspruch nehmen können.
Ausgenommen sind lediglich Mindestsicherungs-Bezieher sowie Personen in der Grundversorgung. In diesen Sozialleistungen sei bereits ein Heizkostenzuschuss enthalten, teilte Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) am Sonntag mit.
Einkommensgrenzen sollen treffsicher sein
Um den Heizkostenzuschuss zu erhalten, dürfen Alleinstehende monatlich nicht mehr als 890 Euro netto verdienen, Ehepaare und Lebensgemeinschaften nicht mehr als 1.360 Euro. Für das erste und zweite im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe werden noch einmal 220 Euro pro Monat berücksichtigt, für jedes weitere 140 Euro. Anträge können bis 31. Dezember gestellt werden. Mit den neuen Regeln schaffe man eine noch bessere soziale Treffsicherheit, zeigte sich Platter überzeugt.