OLG bestätigt Freispruch für Penz

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am Donnerstag den Freispruch von Ex-FPÖ-Spitzenkandidat August Penz endgültig bestätigt und ihn vom Vorwurf der Verhetzung freigesprochen. Auslöser des Prozesses waren die FPÖ-Wahlplakate mit dem Slogan „Heimatliebe statt Marokkanerdiebe“.

Es geht um den Wahlslogan „Heimatliebe statt Marokkanerdiebe“, mit dem Penz 2012 für die FPÖ beim Innsbrucker Gemeinderatswahlkampf angetreten war. Der Hotelier wurde daraufhin wegen Verhetzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 14.400 Euro verurteilt. Nachdem das OLG das Urteil wegen Mängel aufgehoben hatte, wurde das Verfahren neu aufgerollt. Es kam zu einem Freispruch im Zweifel, gegen den wiederum die Staatsanwaltschaft berufen hatte.

Penz endgültig freigesprochen

Diese Berufung hat das Oberlandesgericht abgewiesen und Penz endgültig vom Vorwurf der Verhetzung freigesprochen. Penz selbst hatte stets betont, dass er weder den Auftrag für die Plakate erteilt, noch sie gedruckt habe. Zudem habe er die Plakate auf eigene Kosten sofort entfernen lassen und sich beim marokkanischen Königshaus entschuldigt. Auf sein Mandat hatte er wenige Wochen nach der Wahl verzichtet und war später aus der FPÖ ausgetreten.

Penz zeigt sich froh über Ausgang des Verfahrens

August Penz hat sich am Donnerstag laut seinem Verteidiger Hermann Holzmann „froh“ darüber gezeigt, „dass dieses Verfahren nun endgültig beendet ist“. Holzmann wies zudem darauf hin, dass der Senatsvorsitzende in seiner Urteilsbegründung „klare Worte“ gefunden habe. Zum einen habe der Richter darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass der ehemalige FPÖ-Spitzenkandidat „damals ausschließlich auf das in Innsbruck allgemein bekannte Problem der Nordafrikaner-Szene hinweisen“ habe wollen, erläuterte Holzmann. Somit habe ihm der Vorsatz gefehlt, eine gesamte Volksgruppe verächtlich machen zu wollen.

Holzmann: „Schelte für Anklagebehörde“

Außerdem habe der OLG-Senat in seiner schriftlichen Beschlussausfertigung angeführt, „dass die Tatbestandsmäßigkeit auch insofern fehlt, da mit diesem Wahlkampfslogan keine qualifizierte Ehrverletzung verbunden ist“. Zudem habe der Rechtsmittelsenat eine „klare Schelte gegenüber der Anklagebehörde ausgesprochen, da vor allem die Staatsanwaltschaft Innsbruck im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsausführung die gegenständliche Causa u.a. auch mit Judenverfolgungen etc. verglichen hat“, so Anwalt Holzmann.

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