Das Geschäft mit den Gutscheinen

Gutscheine sind auch heuer wieder eines der beliebtesten Weihnachtsgeschenke gewesen. Oftmals werden sie aber nicht eingelöst. Dabei wären sie grundsätzlich 30 Jahre lang gültig, auch zu kurze Fristen sind rechtlich nicht erlaubt.

In den Tagen nach Weihnachten sind Gutscheine für viele das zweite Zahlungsmittel. Viele Menschen wissen aber nicht, dass Gutscheine eigentlich unbegrenzt gültig sind. Andreas Oberlechner von der Tiroler Arbeiterkammer erklärte, es sei wichtig zu schauen wie lange die Befristung sei. Der Oberste Gerichtshof hatte entschieden, dass Gutscheine ohne zeitliche Befristung 30 Jahre lang gültig sind.

Zu kurze Befristungen sind rechtlich nicht wirksam. Ein Thermengutschein der etwa laut Aufschrift nur zwei Jahre gültig wäre, ist rechtlich nicht erlaubt, diese Befristung ist zu kurz erklärte Oberlechner die rechtliche Lage.

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ORF

Gutscheine sind laut Urteil des OGH sehr lange einlösbar

Gespräch mit Geschäfteinhabern suchen

Viele ratsuchende Gutscheinbesitzer meldeten sich nach Weihnachten bereits bei der Arbeiterkammer. Grundsätzlich könnten die meisten Probleme direkt beim Einlösen der Gutscheine geklärt werden, berichtete Oberlechner.

Wichtig sei es, selbst aktiv zu werden und sich in den Geschäften nicht abspeisen zu lassen. Oberlechner riet grundsätzlich von einem Rechtsstreit ab. Besser sei es, das Gespräch mit Verkäufern und Geschäfteinhabern zu suchen. So könne abgeklärt werden, wie ein Gutschein eingelöst werden könne, auch wenn er möglicherweise abgelaufen sei.