LVwG: Gewerbepflicht bei AirBnB-Vermietung

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat in einem Osttiroler Fall festgestellt, dass für die Vermietung von Ferienwohnungen über die Plattform AirBnB eine Gewerbeberechtigung nötig ist. Die Wirtschaftskammer begrüßt die Entscheidung.

Der Vermieter hatte im konkreten Fall einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz angefochten, die eine Geldstrafe über ihn verhängt hatte, weil er regelmäßig Ferienwohnungen ohne Gewerbeberechtigung vermietet hatte. Angeboten hatte er die Appartements über die Internetplattform AirBnb. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte in seiner Entscheidung zwar die Strafe herab, bestätigte ansonsten aber den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft.

Screenshot Website airbnb

Screenshot airbnb.com

Das Landesverwaltungsgericht sah das Angebot über AirBnB als Kriterium für eine gewerbliche Vermietung

Kein klassisches Mietverhältnis

Das Landesverwaltungsgericht betonte, dass es bei der Wohnungsvermietung zwei Ausnahmen von der Gewerbepflicht gebe. Zum einen treffe das auf Privatzimmervermieter zu, dabei müsse die „Beherbergung von Fremden aber durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betrieben werden“. Im konkreten Fall traf das schon deshalb nicht zu, weil der Vermieter mit seiner Familie in den USA lebt.

Die zweite Ausnahme betreffe Dauermietverhältnisse, bei denen Wohnräume für eine längere Zeit, zum Teil auch unbefristet vermietet werden. Das gilt bei der klassischen Wohnungsvermietung, bei der es auch Kündigungsfristen und andere rechtliche Rahmenbedingungen gebe. Bei dem Osttiroler Fall gehe es dagegen um kurze Vermietungen, bei denen ein Pauschalpreis verlangt werde ohne getrennte Verrechnung von Miet-, Betriebs- und Energiekosten. Damit ähnle das Ganze einem Vertrag für Beherbergungsbetriebe, urteilte das Landesverwaltungsgericht.

Wirtschaftskammer sieht sich bestätigt

Das Landesverwaltungsgericht stellte in der Entscheidung fest, dass AirBnB gegen Gebühr die Verwaltung derartiger Wohnungsvermietungen übernehme von der Buchung über Zahlungsflüsse bis hin zu Stornierungsfragen. Damit sei der Vermieter dafür nicht mehr selbst verantwortlich. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) sieht sich dadurch bestätigt, dass die Vermittlungstätigkeit von Internetplattformen wie AirBnB als Kriterium für die gewerbliche Tätigkeit heranzuziehen sei.

Die Obfrau des Hotellerie-Fachverbands, Susanne Kraus-Winkler, betont, dass mit der Entscheidung die Grenzen zwischen reiner Wohnraumvermietung und gewerblicher Vermietung aufgezeigt würden. Das Anbieten von Wohnungen über Internetportale wie AirBnB erfülle den Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung und könne die Vermieter auch als unlauterer Wettbewerb teuer zu stehen kommen, so Susanne Kraus-Winkler. Sie fordert gleichzeitig eine bundesweite Registrierungspflicht mit einer Vorabautorisierung für derartige Vermietungen.

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