Tirol: Dieselfahrverbot nicht zu erwarten
Vor allem Dieselmotoren älteren Baujahrs stoßen bei der Verbrennung besonders viel Stickstoffmonoxid aus. In Verbindung mit dem Luftsauerstoff entsteht das giftige Stickstoffdioxid, das zu Atemwegserkrankungen, Asthma, Bronchitis, Lungenschäden, Herz-Kreislauferkrankungen und Herzinfarkten führen kann.
Höchste Belastung an der A12 in Vomp
Österreichweit die höchste Stickstoffdioxidbelastung wird bei der Messstelle in Vomp an der Autobahn gemessen. Hier liegt der Jahresmittelwert bei 54 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der EU-Grenzwert liegt bei 40 Mikrogramm. An den Messstellen in der Stadt Innsbruck wird dieser Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid knapp nicht überschritten, in den Wintermonaten liegt er aber auch deutlich darüber. Der Monatsmittelwert im Dezember 2017 lag in der Fallmerayerstraße bei 53 Mikrogramm, in der Andechsstraße bei 50 Mikrogramm.
APA/dpa/Frank Rumpenhorst
Ein Dieselfahrverbot in Städten könnte in Tirol nur der Landeshauptmann verordnen. Beim Land hat man durch das IG-Luft bereits diverse Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität gesetzt - etwa das Sektorale Fahrverbot oder den „Lufthunderter“. Wenn immer mehr Fahrzeuge die EURO-6-Norm erfüllen, wird ebenfalls eine Verbesserung der Luftqualität erwartet. Deshalb glaubt man auch beim ÖAMTC nicht, dass es in Österreich zu Diesel-Fahrverboten kommen wird.
Filter-Einbau soll NOx-Ausstoß reduzieren
Der Verkehrsclub Österreich fordert einmal mehr eine Lkw-Obergrenze sowie die Abschaffung der Steuerbegünstigung für Diesel. Außerdem solle auf Kosten der Autohersteller beim Motor nachgerüstet werden. Laut Tests von Autofahrerclubs sei durch einen nachträglichen SCR-Filter-Einbau bei Dieselmotoren eine Stickstoffoxid-Reduktion bis zu 90 Prozent möglich. Die Kosten pro Fahrzeug werden auf 1.400 bis 3.300 Euro geschätzt, so ein ÖAMTC-Sprecher.
Das Transitforum kündigt in einer Aussendung an, noch einmal die Neuverordnung des Lkw-Nachtfahrverbots sowie des Sektoralen Lkw-Fahrverbots ohne Ausnahme für Euro 6 einzufordern, da beide Verordnungen „real durch diese Ausnahmen rechts- und verfassungswidrig“ seien.