OLG bestätigt ein Jahr bedingte Haft für Benko

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat das erstinstanzliche Urteil gegen den Tiroler Immobilieninvestor Rene Benko und seinen Steuerberater Michael Passer bestätigt. Sie wurden wegen versuchter „verbotener Intervention“ zu je zwölf Monaten bedingter Haft verurteilt.

Der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung werde nicht Folge gegeben, erklärte die Vorsitzende des Richtersenats, Ingrid Jelinek, am Dienstagvormittag. Sie habe „keinen Fehler“ in den Ersturteilen gefunden, sagte die Richterin. Es sei bei der versuchten Intervention nicht nur um Beschleunigung gegangen, sondern auch um Einfluss, dass das Steuerverfahren „positiv ausgeht“. Beide Urteile sind damit rechtskräftig.

Verfahren um „Hilfe“ bei Steuerverfahren in Italien

Benko und Passer wurde der Versuch einer verbotenen Intervention in Italien in einer Steuerangelegenheit via dem kroatischen Ex-Premier Ivo Sanader vorgeworfen. Sanader wollte dabei seine Beziehungen zum damaligen italienischen Premier Silvio Berlusconi nutzen. 150.000 Euro sollte Sanader laut Vereinbarung bekommen, falls die Steuersache für die Signa-Gruppe positiv zu Ende gebracht werde. Die Causa ist im Zuge der Ermittlungen gegen den kroatischen Ex-Premier ins Rollen gebracht worden. Auch das Berufungsgericht ortete eine verbotene Intervention.

Anwälte kündigen weitere rechtliche Schritte an

Benko selbst wollte das Urteil nicht kommentieren. „Auf die Geschäftstätigkeit der Signa-Gruppe hat diese Entscheidung keinen Einfluss“, betonte das Unternehmen aber in einer ersten Reaktion auf das Urteil in einer Aussendung.

Darin heißt es auch: „Wir sind der Meinung, dass dieses Urteil der Fakten- und Rechtslage keineswegs Rechnung trägt. Auch das Gutachten eines renommierten Strafrechtsexperten kommt eindeutig zu dem Schluss, dass Herr Benko keinerlei strafbare Handlung gesetzt hat und ein Freispruch daher die logische Konsequenz hätte sein müssen“, erklärte Rechtsanwalt Ernst Schillhammer in der Aussendung der Firma Signa. Er kündigte außerdem an, dass nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung selbstverständlich ein weiterer Rechtsbehelf erwogen wird und zeigte sich zuversichtlich, dass dies auch erfolgreich sein wird.

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