Peinliche Hürde im Staatsbürgerschaftsgesetz

Wer in Österreich die Staatsbürgerschaft beantragen will, muss zahlreiche Hürden überwinden. Aber selbst wer all diese Kriterien erfüllt, wird mitunter abgewiesen. Schuld ist eine umstrittene Bestimmung im Staatsbürgerschaftsgesetz, wie ein Fall aus Tirol zeigt.

Hesmat Hashemi lebt seit zwölf Jahren in Österreich. 2001 ist er als Zwölfjähriger ohne Familie aus Afghanistan nach Östereich geflüchtet. Er hat in Tirol eine Bleibe gefunden, ging zur Schule und wurde Elektrotechniker. Deutsch- und Staatsbürgerschaftstest hat er absolviert, ein regelmäßiges Einkommen kann er nachweisen. Der Antrag auf Staatsbürgerschaft für ihn und seinen zweijährigen Sohn wurde trotz aller bestandener Tests abgelehnt.

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Verhängnisvolles Angebot vom Minister

Das Staatsbürgerschaftsgesetz fordert von Antragstellern einen mindestens zehnjährigen „rechtmäßigen und ununterbrochenen“ Aufenthalt in Österreich.

2004 wurde Hesmats abenteuerliche Flucht durch ein Radiointerview der Öffentlichkeit bekannt. Der damalige Innenminister bot daraufhin dem Flüchtling eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis an. Dazu musste Hesmat - damals noch Schüler - allerdings seinen Asylantrag zurückziehen, erklärt Rechtsanwalt Paul Delazer. Der Afghane blieb in Österreich und hielt einige Wochen später wie versprochen die Aufenthaltserlaubnis in Händen. Diese wenigen Wochen werden jetzt im Staatsbürgerschaftsverfahren als Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt gewertet.

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Gesetzesnovelle sieht bisher keine Änderung vor

Das Problem dieser juristischen Lücke betreffe nicht nur Asylwerber, sagt der Rechtsanwalt. Wird etwa eine Niederlassungsbewilligung nur um ein oder zwei Tage zu spät verlängert, beginnt die Zehnjahresfrist für den Staatsbürgerschaftsantrag aufs Neue zu laufen.

Laut einem Sprecher des Innenministeriums wird das Staatsbürgerschaftsgesetz bald novelliert. Derzeit würde die Stellungnahme im Begutachtungsverfahren analysiert. Im Gesetzesentwurf, den das Ministerium zur Begutachtung ausgeschickt hat, ist die Stelle über den rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt allerdings nicht verändert worden.