Diversion: Gemeinnützige Arbeit nach Wilderei

Die zwei im Herbst auf der Innsbrucker Nordkette ertappten Wilderer müssen nach einem Vergleich gemeinnützige Arbeit leisten. Die beiden 41-Jährigen hatten sich in allen Anklagepunkten schuldig bekannt.

Die beiden waren wegen des Vergehens des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht und einem Verstoß gegen das Waffengesetz angeklagt. Die Wilderer müssen nach einer Diversion jeweils 60 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Die beiden hatten sich in allen Anklagepunkten schuldig bekannt.

Männer sprachen von „Schnapsidee“

Als einen „groben Fehler“ und eine „Schnapsidee“ bezeichneten die beiden Angeklagten unisono die Tat vom 5. Oktober 2018. Mit Waffen, Schalldämpfern und Funkgeräten ausgerüstet hatten die Männer, beide Jäger, an diesem Tag zwei Gämsen im Eigenjagdgebiet der Stadt Innsbruck erlegt. Ob die dabei eingesetzten Waffen illegal waren, konnte im Laufe der Verhandlung nicht letztgültig geklärt werden.

Immer wieder Uneinigkeit mit der Stadt

Sehr wohl aber kristallisierte sich die Vorgeschichte der Wilderei auf dem Jagdgebiet der Stadt Innsbruck heraus. Die beiden Jäger hatten drei Jahre lang, von 2015 bis 2017, ein „Abschusspaket“ in dem Revier, in welchem sie dann schließlich auch zu Wilderern wurden. Mit der Stadt haben es immer wieder „Uneinigkeiten“ gegeben, meinte einer der Angeklagten, während der andere betonte, dass es im Zeitraum des Abschusspaketes etwa „nicht erklärbare Abschüsse“ gegeben habe. Man habe daher etwa angeboten, den Jagdschutz zu übernehmen, was von der Stadt aber abgelehnt wurde, so einer der Beschuldigten.

Als einen möglichen „Racheakt“ wollte die Aktion aber keiner der beiden Männer sehen. Vielmehr sei es eine „Kurzschlussreaktion“ gewesen, als man gemeinsam beschloss, „sich die Gämsen zu holen“. Schließlich habe man auch, wie beide betonten, in der Vertragslaufzeit „sieben Gämsen zu wenig geschossen“ und somit „keinen Schaden verursacht“.

Staatsanwältin gegen Diversion

„Sehr dankbar“ nahm schließlich der Verteidiger nach kurzer Beratung mit seinen Mandanten den Vorschlag der Richterin auf Diversion an. Als Argument dafür führte diese an, dass es keine „generalpräventiven Überlegungen“ in diesem Verfahren gebe. Die Staatsanwältin sprach sich gegen dieses Vorgehen aus. Die Entscheidung über die Möglichkeit einer Diversion obliegt allerdings dem Oberlandesgericht.

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