Geldstrafe nach rassistischer Beleidigung

Der Sous-Chef eines Innsbrucker Hotels ist im März zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro verurteilt worden. Er soll einen Kellner aus Brasilien rassistisch beleidigt und laut Gericht damit „massiv verletzt und gedemütigt“ haben.

Der Vorfall ereignete sich bereits 2015 in einem Innsbrucker Hotel. Als der Brasilianer beim Sous-Chef ein Rührei bestellte, habe dieser zu ihm gesagt: „Ich schmeiße dir das Rührei auf den Kopf, du hässlicher Neger.“ Ein weiterer Kellner und ein Abwäscher waren Zeugen des Vorfalls.

Kellner kündigte

Der Brasilianer, der eine dunkle Haut hat, bemühte sich in der Folge bei seinen Vorgesetzten um eine Klärung des Vorfalls und bat auch den Personalchef um eine Versetzung. Die Bemühungen blieben aber erfolglos. Nachdem er es für nicht mehr zumutbar hielt, mit dem Sous-Chef zusammenzuarbeiten, reichte der Kellner einen Monat später die Kündigung ein. Er wandte sich an die TIGRA - die Tiroler Gesellschaft für rassismuskritische Arbeit. Der Klagsverband brachte Mitte 2016 eine Klage ein.

Beklagter: „Milieubezogene Unmutsäußerung“

Vor Gericht räumte der Beklagte ein, dass die Äußerung so gefallen sein kann. Allerdings herrsche im Gastgewerbe – insbesondere im Küchenbereich – generell ein rauer Umgangston. An jenem Tag sei es in der Küche sehr stressig gewesen, es habe einen Engpass bei den Rühreiern gegeben. Besagte Äußerung stelle „höchstens eine
milieubezogene Unmutsäußerung dar, nicht jedoch ein Verhalten, das Schadenersatzansprüche rechtfertigen könne.“

In erster Instanz wurde der Sous-Chef, der stellvertretende Küchenchef freigesprochen. Das Oberlandesgericht sah das jetzt anders.

Begründung des Oberlandesgerichts

Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf die Definition von „Belästigung“ im österreichischen Gleichbehandlungsgesetz. Dort heißt es, eine Belästigung müsse ein Arbeitsumfeld schaffen, das einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend ist.

In der Berufung durch den Klagsverband hieß es: „Der Begriff „Neger“ stamme aus der Zeit der Versklavung und Kolonialisierung und sei mit der gezielten Abwertung von Menschen afrikanischer Herkunft verknüpft. Er sei ein Begriff, der mit Brutalität, Verwundung und Schmerzen einhergehe, durch seinen verletzenden Charakter Gefühle von Verlust, Minderwertigkeit und Unterwerfung hervorrufe und für alle dunkelhäutigen Menschen ein tief verletzendes Schimpfwort darstelle. Das Wort „Neger“ – verstärkt durch das Wort „hässlich“ – stelle eine Qualifizierung des Klägers als schlechthin minderwertig dar und treffe ihn im unverzichtbaren Kernbereich seiner Persönlichkeit. Diese grob diskriminierende Beschimpfung bedinge eine Würdeverletzung des Klägers und habe für diesen ein Arbeitsumfeld geschaffen, in das er keinesfalls habe zurückkehren können.“

Rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz

„Mit dieser Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass auch eine einmalige Beschimpfung mit hoher Intensität als rassistische Diskriminierung am Arbeitsplatz gewertet werden kann", zeigte sich Andrea Ludwig vom Klagsverband, der den Kläger vertreten hat, über den Ausgang des Verfahrens erfreut.