Agrar: Überschüsse stehen Gemeinden zu
Diese Überschüsse sind laut dem VfGH dem Substanzwert zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu.
Nutzungsrecht für Naturalleistungen
Das Nutzungsrecht der Agrargemeinschaftsmitglieder am Gemeindegut bestehe nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes, dabei handle es sich ausschließlich um den Bezug von Naturalleistungen wie etwa um den Bezug von Brennholz für den Familienhaushalt. „Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“
Anlassfall Pflach
Im konkreten Fall wurde der VfGH-Beschwerde der Gemeinde Pflach also stattgegeben, weil der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes von den Behörden nicht ihr, der Gemeinde, sondern der Agrargemeinschaft zugeordnet wurde.
Bei der Zuordnung des Überlings sei jedoch zu berücksichtigen, dass es finanzielle und wirtschaftliche Belastungen für die Agrargemeinschaftsmitglieder durch die Bewirtschaftung der Flächen geben könne. Diese Belastungen seien vom Überling, der der Gemeinde zustehe, abzuziehen.
Behörden sind dem VfGH-Erkenntnis verpflichtet
In allen anhängigen Streitfällen zum Überling müssen die Agrarbehörden in Zukunft auf Basis des nun veröffentlichten VfGH-Erkenntnisses entscheiden. In der VfGH-Entscheidung geht es auch noch um den Detailaspekt der Jagd. Wie sich aus den Ausführungen des VfGH zum Überling logischerweise ergibt, stehen die Einnahmen aus Jagdverpachtungen der Gemeinde zu und nicht den Agrargemeinschaftsmitgliedern.
Die Reaktionen bei den politischen Parteien fallen sehr unterschiedlich aus. Während sich die Oppositionsparteien in ihrer Haltung bestätigt fühlen, versprechen die Regierungsparteien bald ein neues Flurverfassungsgesetz - mehr dazu in VfGH-Erkenntnis zu Agrar heizt Diskussion an.