In dieser Form besteht das zweistöckige Gebäude seit den 1990-er Jahren. Der damalige Bürgermeister erteilte mündlich eine Genehmigung, schriftlich liegt nichts vor. Seither wurde das Wohnhaus mehrmals saniert und erweitert, immer erteilte die Gemeinde Gries am Brenner die dafür notwendigen Genehmigungen. Als für weitere Baumaßnahmen 2016 das Fehlen einer Baugenehmigung bemerkt wurde, erteilte der Bürgermeister einen Abbruchbescheid. Der Besitzer, Hubert Steiner, lässt seither kein Mittel unversucht, das zu verhindern.
Seit mittlerweile sechs Jahren beschäftigt die Causa die Behörden. Dass die Gemeinde Gries nicht jetzt, 30 Jahre nach dem Bau, nachträglich eine Baugenehmigung erteilen kann, wurde von unterschiedlichen Gerichten bestätigt. Die letzte Beschwerde wurde im Juli 2022 vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen, es gibt keine aufschiebende Wirkung mehr.
Letzte Hoffnung: Widmung als Sonderfläche
Die Besitzer des Gebäudes, Hubert Steiner und seine Söhne, sehen sich als Opfer eines persönlichen Konflikts mit dem Bürgermeister. Im sogenannten „Vennhäusl“ seien vier Kinder aufgewachsen, sie würden durch den Abbruch ihr Elternhaus, einer seinen Wohnsitz verlieren.
Lukas Steiner, einer der Söhne des Besitzers, setzt jetzt auf eine mögliche Umwidmung. Ein Gutachten, das die Familie erstellen ließ, kommt zu dem Schluss, dass eine Sonderwidmung als „Forst- und Fischereibetrieb mit Betriebsinhaberwohnung“ möglich ist. In der Gemeinde gebe es außerdem einige Fälle, in denen im Freiland gebaut oder Fischereibetriebe auf der grünen Wiese genehmigt und entsprechend gewidmet wurden. Familie Steiner fordert Gleichbehandlung.
Bis die Bagger auffahren, kann es noch dauern
Um den Widmungsantrag im Gemeinderat durchzubringen, will Lukas Steiner jetzt im Herbst die Mitglieder schriftlich und mündlich umfassend informieren. Vollziehen muss den Abbruch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land. Doch bevor die Behörde beim Vennhäusel in Gries die Bagger auffahren lasst, kann es noch dauern. Denn die Kosten dafür muss der Hausbesitzer tragen, ein Einspruch dagegen kann bis zum Höchstgericht gehen.