Eine Woche lagen die Wählerverzeichnisse in allen Tiroler Gemeinden auf, nun steht die endgültige Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl fest. Demzufolge sind 274.921 Frauen und 260.191 Männer – also insgesamt 535.112 Personen – am 25. September wahlberechtigt.
Für insgesamt 3.653 Erstwähler – also Personen, die zwischen dem 27. Februar und 25. September 2006 geboren sind – ist es der erste Urnengang überhaupt. Für 29.545 Wähler ist es die erste Landtagswahl, an der sie teilnehmen dürfen. Außerdem ließen sich 200 Tirolerinnen und Tiroler, die im Ausland leben, in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eintragen.

Bei der Landtagswahl dürfen alle österreichischen Staatsbürger wählen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben oder ihren Hauptwohnsitz vor der Verlegung in das Ausland in Tirol hatten und in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen sind.
Wahlkarten können bereits beantragt werden
Wer aus gesundheitlichen Gründen, weil er oder sie nicht an Ort und Stelle ist oder aus sonstigen Gründen voraussichtlich nicht im Wahllokal die Stimme abgeben kann, kann eine Wahlkarte anfordern. Bereits jetzt können die Wahlkarten in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist, beantragt werden.
Ausgestellt werden die Wahlkarten nach Vorliegen der Kreis- und Landeswahlvorschläge und dem Druck der amtlichen Stimmzettel voraussichtlich ab Anfang September. Die Beantragung der Wahlkarten ist schriftlich bis Dienstag, 20. September, und mündlich bis Freitag, 23. September, 14.00 Uhr, möglich. Die Wahlkarten können aber nicht telefonisch beantragt werden.
Ausschluss vom Wahlrecht
Ein Ausschluss vom Wahlrecht beruht stets auf einer individuellen richterlichen Entscheidung. Das zuständige Strafgericht kann unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls Personen vom Wahlrecht ausschließen, die
- wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind
- wegen bestimmter Delikte, wie z. B. Landesverrat, Wahlbetrug, NS-Wiederbetätigung, Terror etc. zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.