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Hermann Hammer
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Wirtschaft

Uni: RH für Strenge bei Nebenbeschäftigung

Der Rechnungshof (RH) sieht weiter Handlungsbedarf im Umgang mit Nebenbeschäftigung von Uni-Professoren. Bei Nachfolge-Überprüfungen in Innsbruck und Wien habe sich gezeigt, dass eine dementsprechende Betriebsvereinbarung noch immer fehlt.

Bereits vor drei Jahren ortete der RH in einem Bericht einen laxen Umgang mit den Nebenbeschäftigungen von Uni-Professoren. Eingefordert wurden unter anderem konkretere Regelungen und regelmäßige Erinnerungen an die Meldeverpflichtungen samt Verweis auf mögliche Sanktionen bei Nicht- oder Falschmeldungen. Auch ein öffentliches Register wie in der Schweiz wurde angeregt.

Nicht-Meldung wäre Kündigungs-bzw. Entlassungsgrund

Im Kollektivvertrag ist verankert, dass Nebenbeschäftigungen wie etwa Lehrtätigkeit, Tätigkeiten in Aufsichtsräten, als Gutachter oder Vorträge gemeldet werden müssen. Die Unterlassung ist ein Kündigungs- und Entlassungsgrund. Erlaubt sind dabei Tätigkeiten, durch die keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen oder sonstige „wesentliche dienstliche Interessen“ beeinträchtigt werden. Was letzteres in der Praxis bedeutet, ist allerdings weder an der Uni Wien noch an der Uni Innsbruck präzise geregelt, monierte der RH vor drei Jahren.

Weiterhin keine Betriebsvereinbarung

Das hat sich auch nicht geändert. An beiden Unis wurde zwar versucht, eine Betriebsvereinbarung mit der Personalvertretung zu dieser Frage abzuschließen. In Innsbruck liegt diese aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, dessen Ausgang abgewartet wird, auf Eis. In Wien sah der Betriebsrat keine Veranlassung, entsprechende Gespräche aufzunehmen.

Außerdem wird den Unis empfohlen zu prüfen, ob bei außergerichtlichen wissenschaftlichen Gutachten ein Kostenersatz für die Nutzung von hochschulischen Ressourcen einzuheben sei – wobei die Uni Innsbruck klarmachte, dass sie eine Inanspruchnahme von Personal bzw. Sachmitteln der Universität für die Erstattung von Gutachten ohnehin nicht zulasse. Der RH hält es aber auch für ratsam, die Lehrenden regelmäßig an dieses Verbot zu „erinnern“. Gleiches gilt für ihre Kolleginnen und Kollegen in Wien, denen wiederum häufiger ihre Meldeverpflichtung in dieser Frage nähergebracht werden soll.