Gurgeltest
ORF
ORF
Coronavirus

PCR-Gurgeltests: Kontrollen gegen Missbrauch

Bei den PCR-Gurgeltests mit dem Namen „Tirol gurgelt“ werde genau hingeschaut, um Missbrauch zu vermeiden. Es gebe zusätzliche Kontrollen bei positiv Getesteten, heißt es vom Corona-Einsatzstab. Denn im Vorfeld der Impfpflicht werden 2G-Nachweise immer gefragter.

Seit Dezember gibt es auch in Tirol PCR-Gurgeltests. Dabei wird zuhause gegurgelt, die Probe gibt man dann im Supermarkt ab. In Wien etwa muss man sich beim Gurgeln filmen, um die Identität feststellen zu können. In Tirol gibt es das nicht.

Zu gefälschten oder erschlichenen Impfnachweisen laufen bereits zahlreiche Verfahren. In jüngster Zeit wurde immer wieder auch ein Schwindel bei PCR-Tests registriert. In Wörgl etwa wollte eine positiv getestete Person im Namen einer Bekannten einen PCR-Test machen. Diese hätte dann später ein Genesungszertifikat erhalten. Statt des Bescheides gab es allerdings Anzeigen.

Nach positivem Test gibt es noch eine amtliche Testung

Da derartige Versuche auch bei den niederschwelligen PCR-Gurgeltests denkbar sind, wurden Sicherheitssysteme implementiert, wie Elmar Rizzoli, der Leiter des Tiroler Corona-Einsatzstabes sagt. „Insbesondere in Fällen, wo durch eine positive Testung die betroffene Person einen Vorteil herausholen könnte, wird noch eine amtliche Testung nachgeschoben – entweder muss die Person in die Screening-Straße fahren oder wird zuhause von einem mobilen Team abgestrichen“, führt Rizzoli aus.

Bei Betrug drohen hohe Strafen

Wer sich auf die Umgehung der Regeln einlässt, kann schnell auch ins Fahrwasser strafrechtlicher Ermittlungen geraten. In Frage kommt der Verdacht der Beweismittelfälschung, erklärt der Sprecher der Innsbrucker Staatsanwaltschaft, Hansjörg Mayr. Der Strafrahmen liege bei bis zu einem Jahr Haft oder empfindlichen Geldstrafen bis zu 720 Tagessätzen.

Bisher gebe es aber, anders als etwa bei gefälschten Impfnachweisen, noch keine bekannte Häufung solcher Fälle, heißt es auf Nachfrage. Der Leiter des Corona-Einsatzstabes stellt fest: „Es handelt sich hier um kein Kavaliersdelikt, sondern um ein strafrechtliches Delikt, das natürlich auch gerichtlich geahndet wird.“