Sessellift mit Pisten
Hermann Hammer
Hermann Hammer
Coronavirus

Skifahren bleibt im Lockdown möglich

Skifahren während des Lockdowns bleibt erlaubt. Benutzer und Benutzerinnen der Seilbahnen müssen allerdings einen 2-G-Nachweis vorweisen. Der Sprecher der Seilbahnunternehmen, Franz Hörl, sprach sich für offene Skihütten aus.

Bisher war vorgesehen, dass Seilbahnen nur genutzt werden dürfen, wenn man sie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse oder zu beruflichen Zwecken benötigt. In geschlossenen oder abdeckbaren Gondeln oder Sesselliften wie auch in geschlossenen Stationen muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden.

Kinder unter zwölf Jahren brauchen keinen 2-G-Nachweis. Die Sonderregelung für schulpflichtige Kinder zwischen zwölf und 15 Jahren gilt auch für Seilbahnen. Für sie wird der „Ninja-Pass“ aus der Schule einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Oberster Seilbahner wünscht sich offene Skihütten

Nachdem nun klar ist, dass im Lockdown die Seilbahnen nicht nur aus beruflichen Gründen oder zur Deckung persönlicher Bedürfnisse benützt werden dürfen, sondern dass auch Skifahrern erlaubt ist, wünscht sich die Seilbahnwirtschaft, dass auch die Skihütten offen halten dürfen. Der Obmann des Fachverbands der Seilbahnen in der Wirtschaftskammer, Hörl, argumentierte auch mit Sicherheitsgründen.

Franz Hörl
APA/EXPA/Erich Spiess
Franz Hörl spricht sich für geöffnete Skihütten aus

„Auch eine Frage der Sicherheit“

„Und es ist natürlich nach wie vor eine Frage der Sicherheit auch, nicht, weil wenn das Wetter umschlägt und sie befördern weiter auf 2.500, 3.000 Meter auf den Gletscher, dann ist das natürlich auch, geht das an die Gefährdung der Skifahrer heran, wenn man nachher nicht die Möglichkeit hat, dass man dort auch eine Infrastruktur in Form der Gastronomie zur Verfügung stellt.“

„Sollte es so sein, dass Seilbahnen fahren müssen, dann ist natürlich die Frage noch zu bewerten: Was ist mit der Berggastronomie? Weil die Take-away-Lösung des letzten Jahres wurde ja vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, also die kann ja nicht mehr gelten“, sagte Hörl.

Take-away-Regel vom VfGH aufgehoben

Im vergangenen Winter waren Gastronomiebetriebe in den Skigebieten ohne Straßenzufahrt geschlossen. Damit war Take-away nur für Skihütten mit Straßenzufahrt möglich. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte dieses Take-away-Verbot bei Skihütten ohne Straßenzufahrt allerdings nachträglich für unzulässig erklärt.

„Gesetzwidrig waren für Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg erlassene Verordnungen, wonach in den Wintermonaten 2020/2021 die Abholung von Speisen und Getränken bei Schihütten untersagt war, die für die Allgemeinheit nicht mit Kraftfahrzeugen über eine öffentliche Straße erreichbar sind. Diese Maßnahme sollte Menschenansammlungen im Nahbereich von Gaststätten in Schigebieten verhindern und damit die Ansteckungsgefahr mit COVID-19 verringern“, hieß es in der Erkenntnis des VfGH.

Auch andere Sportstätten weiterhin benutzbar

Auch andere Sportstätten im Freien können betreten werden, wobei man den jeweiligen Sport nur allein, gemeinsam mit Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen ausüben darf und es zu keinem Körperkontakt kommen darf. Geschlossene Räumlichkeiten wie Garderoben dürfen nur betreten werden, sofern das zur Ausübung des Sports im Freien erforderlich ist.

Spitzensportveranstaltungen finden in Österreich ab Montag weiterhin statt, allerdings nur noch ohne Zuschauer – es kommt also etwa in der Fußball-Bundesliga wieder zu „Geisterspielen“. Auch der Davis-Cup in Innsbruck geht ohne Zuschauer über die Bühne.