Training im Fitnessstudio vor Corona
dpa-Zentralbild/Britta Pedersen
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Wirtschaft

2-G-Regel sorgt für viele Fragen bei Abos

Mit den seit dem 8. November geltenden 2-G-Regeln ist für ungeimpfte Personen Vieles nicht mehr möglich. Auch wenn sie zum Beispiel ein Abo in einem Fitnessstudio haben. Die Tiroler Arbeiterkammer sieht hier viele juristische Fragen offen.

Ungeimpfte Personen dürfen trotz ihres Abos derzeit nicht mehr in ihren Fitnessstudios trainieren, sie können keine Kurse mehr besuchen oder zum Beispiel auch keine Sauna nutzen. Die Frage, die viele Betroffene nun beschäftigt, ist, ob sie weiterhin Zahlungen leisten müssen oder bis zum Ende der 2-G-Regel oder einer Impfung nicht.

Juristisches Neuland betreten

Dazu sei grundlegend festzuhalten, dass es sich hier um juristisches Neuland handle und in diesem Zusammenhang auch noch zahlreiche rechtliche Fragen offen seien. Auch (höchst-)gerichtliche Entscheidungen dazu liegen bisher nicht vor, teilte die Tiroler Arbeiterkammer am Dienstag in einer Aussendung mit. Es könne daher derzeit keine allgemein gültige Antwort auf die unterschiedlichsten rechtlichen Fragen gegeben werden. Erst künftige gerichtliche Entscheidungen können und werden hier entsprechende Klarheit bringen, so die AK.

Gemeinsam nach einer Lösung suchen

Abhängig ist die Beurteilung auch vom jeweiligen Einzelfall. Dabei werden der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie die individuellen vertraglichen Vereinbarungen eine Rolle spielen. Der Tipp der AK: Konsumentinnen und Konsumenten, die ihren Abo-Vertrag wegen der aktuellen 2-G-Regelung nicht nutzen können, weil das Unternehmen ungeimpfte Kunden nicht in die Geschäftsräumlichkeiten einlassen darf, sollten zuerst das Gespräch mit dem jeweiligen Unternehmen bzw. mögliche gemeinsame Lösungsvarianten suchen.

Derzeitige Rechtsmeinung

Sollte keine einvernehmliche Lösung möglich sein, besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, den Unternehmer zu informieren, dass die Rechtsmeinung vertreten wird, dass aufgrund der aktuellen Situation keine (weitere) Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum der 2G-Regel besteht. Daher würden die jeweiligen Beiträge, falls das Unternehmen diese weiterhin verlangt, nur unter Vorbehalt bezahlt werden. Im Falle, dass diese Rechtsmeinung auch gerichtlich bestätigt werden sollte, könnten die entsprechenden Beiträge dann zurückverlangt werden.

Verträge auch kündigen

Grundsätzlich bestünde in diesem Zusammenhang für Betroffene auch die Möglichkeit, bei noch laufenden Verträgen und Unmöglichkeit der Leistungsinanspruchnahme aufgrund der behördlichen Vorgaben, ab sofort keine weitere Zahlung mehr zu leisten. Dies birgt jedoch das Risiko, dass derzeit noch unklar ist, wie die Gerichte künftig die jeweiligen Sachverhalte beurteilen werden und daher auch mit Nachforderungen der nicht bezahlten Beiträge zu rechnen ist, warnt die AK. Unabhängig davon können betroffene Verträge je nach individuellen Kündigungsvereinbarungen, die weiterhin gelten, grundsätzlich auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden, sofern keine anderweitige einvernehmliche Einigung erzielt werden kann.

Wegen der derzeit insgesamt noch unklaren Rechtslage wäre eine mögliche gemeinsame Einigung mit dem jeweiligen Unternehmen sicher die beste Lösung für alle Beteiligten, dass der jeweilige Vertrag für den Zeitraum der aktuellen 2-G-Regelungen ausgesetzt bzw. stillgelegt wird.