Impfpass
APA/Georg Hochmuth
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Wirtschaft

Arbeitsrecht: Ist Impfen Privatsache?

Rund um das Thema Impfen ergeben sich arbeitsrechtlich einige Fragen. In Österreich gibt es keine gesetzliche Impfpflicht, dennoch kann etwa die Frage nach dem CoV-Impfstatus in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein, so die Arbeiterkammer. Die Frage nach dem Impfstatus sollte wahrheitsgetreu beantwortet werden.

Kann mein Arbeitgeber eine Impfung von mir verlangen? Bekomme ich einen neuen Job nur dann, wenn ich geimpft bin? Und darf mein Arbeitgeber überhaupt wissen, ob ich geimpft bin? Die fehlende Gesetzgebung in Österreich macht die Antworten darauf oft nicht leicht, auch, weil höchstgerichtliche Entscheidungen dazu noch ausstehen.

Thomas Radner
ORF
Thomas Radner, Leiter der Abteilung Arbeitsrecht in der AK

Gelindestes Mittel wählen

Bei der Beantwortung der Fragen würden die gegenseitigen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien – also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber – eine große Rolle spielen, sagt Thomas Radner, Leiter der AK-Arbeitsrechtsabteilung. Je höher das betriebliche Schutzinteresse ist, desto stärker dürfe in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingegriffen werden. Allerdings müsse die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stets das gelindeste Mittel wählen.

Die Frage nach dem Cov-Impfstatus sei dann gerechtfertigt, wenn ein konkretes betriebliches Interesse vorliegt, also beispielsweise im Gesundheits- und Pflegebereich. Wenn man alleine oder mit Sicherheitsabstand zu anderen arbeitet, sei die Frage nicht gerechtfertigt, man müsse sie auch nicht beantworten, so Radner.

Frage nach Impfstatus nicht immer gerechtfertigt

Drängt die Arbeitergeberseite allerdings auf eine Antwort, dann empfehle es sich, auch im Falle einer Nicht-Impfung die Wahrheit zu sagen. Denn eine Kündigung aufgrund einer fehlenden Covid-Impfung könne vor Gericht mit guten Erfolgsaussichten bekämpft werden, so Radner. Zu seinem Impfstatus nicht zu lügen empfiehlt sich aber noch aus anderen Gründen: Wenn man deshalb zum Auslöser einer Covid-Infektionskette im Betrieb wird, sei eine Entlassung gerechtfertigt. Möglicherweise drohen auch noch Schadenersatzforderungen.

Impfung als Aufnahmekriterium

Bei einem Einstellungsgespräch ist die Situation noch einmal anders: Arbeitgeber können die Impfung als Aufnahmekriterium definieren. So hat etwa das Sanatorium Kettenbrücke im Einstellungsvertrag die Klausel, dass die neue Mitarbeiterin bzw. der neue Mitarbeiter auch gegen Covid-19 geimpft sein muss. Beschwerden über Diskriminierung aufgrund des Impfstatus haben in solchen Fällen wenig Chance – denn das Gleichbehandlungsgesetz verbietet nur eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnische Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, des Alter, der sexuellen Orientierung oder aufgrund einer Behinderung.

In mehreren österreichischen Bundesländern ist bzw. wird eine Covid-Impfung Voraussetzung für Neuangestellungen im Gesundheitsbereich. Bei den tirol kliniken überlasst man die Entscheidung noch den jeweiligen Abteilungen. Zudem werde es im öffentlichen Dienst in Tirol keine Impfpflicht bei Neuanstellungen geben, kündigte Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) auf Anfrage im Landtag an – mehr dazu in Landtag: Impfpflicht in Tirol kein Thema.