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Wirtschaft

Tipps zum Urlaub während der Kurzarbeit

Viele Tiroler Beschäftigte in Kurzarbeit sind derzeit davon betroffen, dass sie Urlaub verbrauchen müssen oder sollen. Die Expertinnen und Experten der Arbeitsrechtsabteilung der AK informieren über diesbezüglich geltende Rechte und Pflichten.

Betriebe, die durch die Krise wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, können einen Antrag auf Kurzarbeit stellen. Der Arbeitgeber erhält auf dann vom Arbeitsmarktservice eine Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Dafür verpflichtet er sich mittels Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder jedem einzelnen Arbeitnehmer, den Beschäftigtenstand zu halten und das Entgelt – im verringerten Ausmaß – weiter zu bezahlen. So werden Kündigungen und Arbeitslosigkeit vermieden. Bei der Corona-Kurzarbeit ist das Entgelt deutlich höher, als bei einer sonstigen Kurzarbeit.

Gäbe es keine Kurzarbeit, würde daher das Dienstverhältnis beendet und man würde arbeitslos. Der nicht verbrauchte Urlaub würde ausbezahlt. Das verlängert die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und für diesen Zeitraum steht kein Arbeitslosengeld zu. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist eine wichtige Alternative zum Arbeitslosengeld. Daher ist der nicht verbrauchte Urlaub bei beiden AMS-Geldleistungen von Bedeutung und eine Voraussetzung für die Kurzarbeit ist, dass „Alturlaube tunlichst zu verbrauchen sind“, wie es heißt. Seit der dritten Phase der Corona-Kurzarbeit (seit 1. Oktober 2020) ist noch eine Woche aus dem laufenden Urlaubsjahr hinzugekommen, die während der Kurzarbeit verbraucht werden soll.

Schaukasten „aktuelle Jobs“ mit freien Stellen vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg
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Viele Betriebe haben ihre Angestellten in Kurzarbeit geschickt

Was sind „Alturlaube“?

Als „Alturlaube“ bezeichnet man Resturlaube aus den Urlaubsvorjahren. Ein Urlaubsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Eintrittsdatum: Mit dem Arbeitgeber kann auch das Kalenderjahr als Berechnungszeitraum vereinbart werden. Stimmt der Arbeitnehmer einem Urlaubsverbrauch während der Kurzarbeit zu, hat dies einen bedeutenden Vorteil. Er erhält für den Urlaubstag 100 % seines Entgelts und nicht nur 80 % oder 90 %.

„Alturlaube“ – Ein Beispiel:

Wenn ein Mitarbeiter am 1.4.2018 mit der Arbeit begonnen hat, gilt sein Urlaubsjahr immer vom 1.4. bis zum 31.3. Am 1.4.2021 erhält er, bei einer Fünf-Tage-Woche, 25 neue Urlaubstage.

Aus dem Urlaubsvorjahr (bis zum 31.3.2021) sind noch zehn Urlaubstage offen. Bei diesen zehn Urlaubstagen handelt es sich um sogenannte „Alturlaube“, die abzubauen sind. Von den neuen 25 Arbeitstagen Urlaub, die er am ersten April für das laufende Urlaubsjahr erhalten hat, soll seit dem 1.10.2020 tunlichst eine weitere Woche, also 5 Arbeitstage, konsumiert werden.

Während der Corona-Krise war es aufgrund einer Sonderregelung bis zum 31.12.2020 tatsächlich möglich, dass man über Anordnung des Arbeitgebers einen bestimmen Teil des Urlaubs verbrauchen musste, nämlich Alturlaube sowie laufende Urlaube mit maximal zwei Wochen, aber insgesamt inklusive der Zeitausgleiche maximal acht Wochen.

Das gilt aktuell

Wie auch sonst üblich, ist jeder Urlaub zwischen Arbeitgeber -nehmer zu vereinbaren. Das gilt auch für Urlaube während einer Corona-Kurzarbeit, die zu verbrauchen sind. Rein rechtlich kann ein Arbeitnehmer nicht zur Zustimmung zum Urlaubsverbrauch verpflichtet werden. Scheitert aber die Kurzarbeit an der Frage des Urlaubsverbrauchs, droht die Arbeitslosigkeit mit einem geringeren Arbeitslosengeld in der Höhe von 55 Prozent des Nettolohnes. Außerdem steht dann laut AK für die Dauer einer ausbezahlten Urlaubsersatzleistung gar kein Arbeitslosengeld zu.

Bei Fragen hilft die AK Arbeitsrechtsabteilung unter 0800-225522–1414 oder per E-Mail.