Ausreisetest Kontrolle Pass Thurn
APA/EXPA/JOHANN GRODER
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Coronavirus

Ausreisetestpflicht für Osttiroler Regionen

Wegen des Anstiegs der CoV-Fälle gilt in drei Regionen in Osttirol ab Sonntag Testpflicht für das Verlassen des jeweiligen Gebietes. Innerhalb der Gebiete ist kein Test notwendig, informierte das Land am Freitag.

„Im Gebiet der Gemeinden Prägraten am Großvenediger und Virgen, im Gebiet der Gemeinden Sillian, Heinfels, Außervillgraten und Innervillgraten sowie im Gebiet der Gemeinden Anras, Abfaltersbach, Assling und Leisach. Diese Testverpflichtung gilt für alle Personen, die sich in der jeweiligen Region aufgehalten haben und diese verlassen wollen – unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufgehalten haben“, erklärte Bezirkshauptfrau Olga Reisner.

Als Nachweis gilt ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, oder ein negativer Antigen-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Testpflicht für das Verlassen der Regionen gilt ab Sonntag, 11. April, 00.00 Uhr, bis vorerst inklusive 21. April 2021, 24.00 Uhr.

Drei Regionen innerhalb Osttirols sind farbig markiert
Land Tirol

Kein Test innerhalb der Gebiete nötig

Wegen der geografischen Lage der jeweiligen Gemeinden in den Regionen wurde beschlossen, drei konkrete Gebiete auszuweisen, die diese Ausreisetestpflicht umfasst, erläuterte Elmar Rizzoli vom CoV-Einsatzstab des Landes Tirol.

Innerhalb dieser Gebiete ist demnach kein Test notwendig, um beispielsweise von einer in die andere Gemeinde zu gelangen. Damit benötigen Personen die von Sillian nach Heinfels, Außer- oder Innervillgraten fahren, kein negatives Testergebnis. Das gelte auch für Personen, die beispielsweise von Prägraten nach Virgen oder von Anras nach Abfaltersbach, Assling oder Leisach fahren, so Rizzoli. Das Land verwies in der Aussendung auf zahlreiche Testmöglichkeiten.

Auch Durchreise ohne Test möglich

Eine Durchreise durch die Regionen ohne Zwischenstopp ist auch ohne Test möglich. Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sowie SchülerInnen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht gilt die Testverpflichtung nicht. Auch der Güterverkehr ist ausgenommen.