Hotelzimmer von innen
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Gericht

CoV: Tiroler Hotelier beim VfGH abgeblitzt

Ein Tiroler Hotelier ist beim Verfassungsgerichtshof damit gescheitert, eine Entschädigung für die behördliche Schließung des Betriebs in der Coronavirus-Krise über die ersten Wochen hinaus zu erreichen. Laut dem Anwalt des Hoteliers ist die Causa damit aber nicht abgeschlossen.

Mit seinem Antrag an das Verfassungsgericht hatte der Arlberger Hotelier bekämpfen wollen, dass die anfänglichen CoV-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck von Mitte März später aufgehoben und ersetzt wurden. Diese ersten Verordnungen, durch die unter anderem die behördliche Schließung der Gastbetriebe erfolgte, beruhten nämlich noch auf dem Epidemiegesetz 1950, das für alle Betroffenen solcher Maßnahmen volle Entschädigungen vorsieht. Bei den späteren Verordnungen auf Grundlage des neu beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetzes gibt es einen solchen Anspruch dagegen nicht mehr.

Der Anwalt des Hoteliers, Christian Schöffthaler, hatte auch für Betriebe in anderen Tiroler Bezirken ähnliche Anträge eingebracht. Mit solchen exemplarischen Fällen sollte Rechtssicherheit für alle erreicht werden, so Schöffthaler. Nach der jetzigen Rechtslage könnten Betriebe, aber auch andere Betroffene nur für die ersten Wochen der CoV-Sperren bis Ende März Entschädigungen beantragen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen für die Zeit danach, die keine Entschädigungen mehr zusichern, würden den Vertrauensschutz der Bürger torpedieren. Der Entschädigungsanspruch sei willkürlich ausgehebelt worden, so der Anwalt.

Für VfGH Anträge „nicht zulässig“

Der Verfassungsgerichtshof beurteilte die Anträge des Arlberger Hoteliers als nicht zulässig. Es gebe keinen Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Fortbestand der aufgehobenen Verordnungen. Inhaltlich hat sich das Höchstgericht in diesem Fall dagegen nicht mit dem Entschädigungsanspruch auseinandergesetzt.

Grundsätzlich hatte der VfGH dazu im Juli entschieden, dass der spätere Entfall der Entschädigungen für CoV-Schließungen verfassungskonform sei. Es habe im Gegenzug ein umfangreiches Hilfs- und Rettungspaket der Regierung gegeben – mehr dazu in Betretungsverbote teilweise rechtswidrig.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Trotzdem ist für den Anwalt das letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen. Schöffthaler will dazu für seinen Mandanten den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Einen weiteren rechtlichen Ansatzpunkt sieht er darin, dass betroffene Betriebe nicht nur Entschädigungen für die ersten beiden Wochen der Sperren beantragen sollen.

Wenn das abgelehnt werde, könnten die entsprechenden Bescheide wiederum juristisch bekämpft werden. Für den Anwalt geht es nach eigenen Angaben um die grundsätzliche rechtliche Frage, ob ein klarer Anspruch willkürlich durch Unterstützungsmaßnahmen ersetzt werden kann.