Unscharfe Radfahrer
Zeitungsfoto.at
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Coronavirus

Wandern, biken, joggen & Co sind verboten

Seit Donnerstag gilt die Quarantäneverordnung des Landes für alle Gemeinden. Prinzipiell darf niemand mehr die eigene Gemeinde verlassen. Doch es gibt Ausnahmen – vom Weg zur Arbeit bis hin zur Grundversorgung. Hier gibt es die Antworten, wie die neuen Einschränkungen zu verstehen sind.

Sind alle Fahrten zur Arbeit weiterhin erlaubt?

Die eigene Gemeinde darf man aufgrund der Landesverordnung nur mehr „aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verlassen“. Dazu zählt auch die Arbeit. Das gilt für die Tiroler Bevölkerung, also auch für ausländische Mitbürger, die ihren Wohnsitz in Tirol haben. Sie dürfen jedenfalls zum Arbeitsplatz.

Menschen, die nicht in Tirol leben, aber hier arbeiten, dürfen dagegen nicht mehr ins Land pendeln – ausgenommen sie werden dafür benötigt, die Versorgungsicherheit und kritische Infrastruktur in Tirol aufrecht zu erhalten.

Für Sölden, St. Anton am Arlberg und die Gemeinden im Paznaun gelten überhaupt strengere Regelungen. Für die Bewohnerinnen und Bewohner dort gibt es keine Ausnahme, wenn ihr Arbeitsplatz außerhalb ist. Sobald in diesen Gemeinden die schärferen Bestimmungen auslaufen, dann gilt auch dort die landesweite Quarantäneverordnung. Für das Paznaun und St. Anton ist das ab dem 28. März der Fall, für Sölden ab dem 2. April 2020.

Sind Skitouren, Bergwandern, Skateboarden und Radfahren etc. als Freizeitgestaltung weiter möglich?

Nein!

Darf man zum Arzt, zur Apotheke oder zum Supermarkt in die Nachbargemeinde?

Der Arztbesuch oder das Einkaufen gehören ebenfalls zu den Grundbedürfnissen. Allerdings müssen diese Grundbedürfnisse grundsätzlich in der eigenen Gemeinde abgedeckt werden. Nur wenn es im Wohnort keine Ärztin oder keinen Arzt gibt, darf man man dafür in die Nachbargemeinde. Ähnliches gilt für Therapien, Geldautomaten, aber auch für die Kinderbetreuung. Ein Einkauf außerhalb der eigenen Gemeinde ist nur mehr erlaubt, wenn es im Ort gar kein Geschäft oder nur ein eingeschränktes Angebot gibt. Einfach zum Diskonter in den Nachbarort fahren, weil es dort billiger ist, ist laut Land dagegen verboten.

Wie ist die Versorgung älterer Menschen geregelt? Was ist bei Dialyse oder Blutspenden?

Wer jemanden mit Essen versorgen oder sonst betreuen muss, darf das weiterhin tun, auch wenn das in einer anderen Gemeinde ist. Das gilt insbesondere bei der Hilfe für ältere und bettlägrige Menschen. Vereine und Hilfsorganisationen dürfen hier weiterhin uneingeschränkt tätig sein.

Dialysepatienten dürfen ihre Wohnsitzgemeinde natürlich weiterhin verlassen, um die lebensnotwendige Blutwäsche durchführen zu können. Ähnlich verhält es sich für andere medizinische Behandlungen. Laut Rotem Kreuz sind auch Blutspenden von Quarantäne-Beschränkungen ausgenommen, sofern Sicherheitsmaßnahmen wie Abstandhalten berücksichtigt werden. Das habe der Bund bestätigt.

Was gilt, wenn Lebenspartner oder Kinder in einer anderen Gemeinde leben?

Bei Kindern kann das der Fall sein, wenn sich die Eltern getrennt haben. Wer getrennt von seinem Kind oder seinen Kindern lebt, darf laut Land weiterhin zum Besuch – auch wenn dafür die Wohnsitzgemeinde verlassen werden muss. Auch Partner, die in einer dauerhaften Beziehung sind, aber nicht im selben Haushalt leben, dürfen sich weiterhin sehen, selbst wenn sie in verschiedenen Gemeinden wohnen.

Sind Arztbesuche auch weiterhin gemeindeübergreifend möglich?

Ja, sofern sich der Arzt in der eigenen Gemeinde befindet. Wenn es einen unaufschiebbaren Arzttermin gibt, der sich nicht auf eigenem Gemeindegebiet befindet, so ist der Besuch dieses Arztes auch außerhalb der eigenen Gemeinde möglich.

Darf ich meinen guten Freund treffen, der einige Gemeinden weiter wohnt?

Nein, das ist nicht mehr erlaubt.

Darf ich mein Kind auch noch über Gemeindegrenzen hinweg zur Kinderbetreuung bringen?

Ja, das ist weiterhin möglich.

Wie schaut es mit dem Spazierengehen aus?

Bisher waren Spaziergänge in Tirol überall noch möglich. Mit der neuen Vorordnung wird das eingeschränkt: Spazierengehen ist nach Angaben des Landes zwar noch erlaubt, aber nur mehr in der eigenen Gemeinde. Das gilt auch für das Ausführen von Hunden. Laut Verordnung soll man den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses auf ein Minimum beschränken. Menschenansammlungen sind verboten. In Innsbruck wurden ohnehin alle städtischen Parks und Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze gesperrt. Auch das Betreten der städtischen Hundewiesen wurde untersagt.

Spielplatz ohne Kinder bei Sonnenschein
Christoph Praxmarer
Parks und Spielplätze in Innsbruck wurden von der Stadt gesperrt

Landesweit gilt: Sobald man die eigenen vier Wände verlässt, muss laut Verordnung mindestens ein Meter Abstand zu anderen gehalten werden, ausgenommen sind davon nur Menschen, mit denen man im selben Haushalt lebt.
Berg- oder Skitouren sind laut Land dagegen überhaupt verboten, ebenso der Besuch von Freunden oder Bekannten in anderen Gemeinden.

Was gilt für Friedhofsbesuche oder Beerdigungen?

Auch Friedhofsbesuche sind nur mehr auf die eigene Gemeinde beschränkt. Totengedenken oder Grabpflege in einem anderen Ort sind dagegen nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gibt es für Bestattungen: Für das Begräbnis naher Angehöriger darf man die eigene Gemeinde weiterhin verlassen.

Wer darf überhaupt noch gemeindeüberschreitende Fahrten machen?

Polizei, Notärzte, Feuerwehr und Rettungsorganisationen, also die sogenannten Blaulichtorganisationen, sind von den Verboten natürlich grundsätzlich ausgenommen. Auch Versorgungsfahrten, etwa für Lebensmittellieferungen, sind uneingeschränkt möglich. Ebenso sind Fahrten für alle Bereiche der Daseinsfürsorge und der öffentlichen Infrastruktur erlaubt – von der Alten- und Krankenpflege über die öffentliche Verwaltung bis hin zur Strom- und Wasserversorgung oder zur Müllabfuhr.

Der öffentliche Verkehr ist weiterhin über Gemeindegrenzen hinweg in Tirol unterwegs. Bus oder Bahn dürfen also benützt werden, sofern keines der geltenden Verbote verletzt wird. In der eigenen Gemeinde darf man damit also ohne weiteres unterwegs sein. Das gilt aber auch, wenn man etwa zur Arbeit in eine andere Gemeinde muss oder sonst einen Ausnahmegrund hat. In den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ebenfalls der Mindestabstand von einem Meter.

Wer muss Tirol jetzt verlassen?

Wer keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol hat, muss aufgrund der neuen Verordnung ausreisen. Ausnahmen gibt es hier nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Versorgung und notwendige Infrastruktur in Tirol gebraucht werden.

Welche Strafen sind bei Verstößen vorgesehen?

Überwacht werden die neuen Einschränkungen von der Polizei. Wer gegen die Regeln verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dafür sind Strafen von bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Die aktuelle Verordnung ist bis inklusive 5. April 2020 in Kraft.