Insolvenz Thomas Cook – Flughafen Frankfurt
APA/dpa/Silas Stein
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Tourismus

Cook Pleite bringt viel Ungewissheit

Die Pleite des britischen Reisekonzerns Thomas Cook hält die heimische Tourismuswirtschaft weiter in Atem. Die Auswirkungen sind unklar, weil viele Hoteliers in Tirol offenbar Verträge mit der bislang nicht insolventen Schweiz-Tochter von Thomas Cook haben.

Bei der Wirtschaftskammer und ihren Tourismusfunktionären laufen die Telefone heiß. Die Fragen drehen sich etwa darum, was man tun soll, wenn jetzt Thomas-Cook-Kunden auftauchen oder ob es für die Unternehmen eine Chance auf Geld gibt, wenn sie Urlauber beherbergt haben und Thomas Cook die Rechnung noch nicht beglichen hat.

Hotelier-Obmann: Keine kleine Sache

Wie viele Hoteliers betroffen sind, darüber gibt es keine Zahlen. Für Spartenobmann Mario Gerber ist aber fix, dass es keine kleine Sache ist, die nur ein paar wenige Hoteliers betrifft. Die könnten bei Zahlungsausfällen in arge Bedrängnis kommen, befürchtet Gerber. Denn es könne da gleich um ein paar 10.000 Euro gehen. Für viele Betriebe sei das ein existenzielles Problem.

Weniger schwarz sieht man bei der Wirtschaftskammer, was die Bettenkontingente anbelangt, die für den Winter eigentlich vom insolventen Reisekonzern gebucht waren. Diese Kontingente könnten in der schnelllebigen Urlaubsbranche in vielen Fällen von anderen Anbietern übernommen werden, hofft man. Die Wirtschaftskammer bietet auf ihrer Internetseite Infos für betroffene Hoteliers an.

Betroffenen Kunden müssen bald handeln

Bei der Arbeiterkammer Tirol verweist man darauf, dass Kundinnen und Kunden europäischer Reiseveranstalter abgesichert sind im Fall der Buchung einer „Pauschalreise“ oder einer „verbundenen Reiseleistung“. Betroffene Reisende müssten in ihren Reiseunterlagen den sogenannten „Insolvenzabsicherer“ suchen und ihn kontaktieren. Die achtwöchige Frist dafür reiche noch bis 17. November.

Wenn man gerade auf Urlaub sei, müsse die Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters notwendige Aufwendungen ersetzen. Das gelte auch dafür, wenn etwa der Hotelier nochmals den Zimmerpreis verlange. Allfällige Zahlungen solle man sich schriftlich bestätigen lassen.