Der Angeklagte hatte zuvor beim Obersten Gerichtshof Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingereicht.
20 Jahre oder Lebenslang
Die Nichtigkeitsbeschwerde hatte der OGH bereits zurückgewiesen. Bei der Berufungsverhandlung am OLG ging es nunmehr um das Strafausmaß. „Lediglich das Ausmaß der Strafe, ob etwa 20 Jahre oder lebenslänglich, wird heute verhandelt“, sagte die Richterin dann auch in Richtung des Angeklagten, der erneut den 20-fachen Mord abstritt. Zu Beginn der Verhandlung meinte der Flüchtling auf Nachfrage der Richterin, er wisse nicht genau, warum er hier sei.
Nicht an der Tat an sich hingegen, sondern am Strafausmaß meldete der Verteidiger des Angeklagten Zweifel an. „Wir sprechen natürlich von einem 20-fachen Mord, aber lebenslänglich ist aufgrund der Tatumstände im Syrienkrieg dennoch zu hoch“, betonte dieser. Dieser Ansicht wollte der öffentliche Ankläger nicht folgen. „Bei einem 20-fachen Mord kommt etwas anderes als eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht infrage“, hielt dieser fest.
Richterin folgte dem Ankläger
Eine Auffassung, der sich nach kurzer Beratung auch die Richterin anschloss. „Die Morde waren teilweise grausam und wurden über einen längeren Zeitraum hinweg verübt“, strich sie hervor. Etwaige Milderungsgründe, wie den langen Verfahrenszeitraum, sah die Vorsitzende nicht. „Es gab keinen Zeitraum, in der die Behörden untätig waren“, meinte sie.