Erfreuliches OGH-Urteil für Kreditnehmer

Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) muss die Hypo Tirol Bank ihren Kreditkunden zu viel bezahlte Zinsen zurückzahlen. Trotz negativer Zinsen hatte die Bank den Referenzzinssatz bei Null belassen.

Die Arbeiterkammer (AK) Tirol hatte eine Verbandsklage gegen die Hypo Tirol Bank eingebracht, weil sie ihren Kreditkunden negative Referenzzinssätze nicht an ihre Kunden weitergab. Konkret geht es darum, dass der Euribor bzw. der Libor ins Minus gerutscht sind, variable Zinsen, die auf diesen Indizes aufbauen, werden aber weiter so berechnet, als lägen die Indizes nach wie vor bei Null. Demnach wurde laut AK immer zumindest ein Sollzinssatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Aufschlages verrechnet.

Diese Vorgehensweise, also die Nichtweitergabe von negativen Zinsindikatoren, ist jedoch dem OGH-Urteil zufolge nicht zulässig, so die Tiroler AK in einer Aussendung am Dienstag. Diese Feststellung hätten ja auch bereits das Innsbrucker Landesgericht in erster und das OLG Innsbruck in zweiter Instanz getroffen - mehr dazu in Hypo Tirol muss Negativzinsen weitergeben.

Einseitige Begrenzung nach unten nicht zulässig

Der OGH habe nun klargestellt, dass bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen habe, damit der Verbraucherschutz gewährleistet sei. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten sei „nicht zulässig“.

Schriftzug Hypo Tirol Bank

APA/Roland Schlager

Bank soll Zinsen zurückbezahlen

Die Tiroler Arbeiterkammer verlangte daher, dass die Hypo Tirol alle betroffenen Kreditnehmer „von sich aus“ über die aktuelle Entscheidung des OGH informiere und zu viel verrechnete Zinsen „automatisch“ zurückzahle. Zudem gingen die Konsumentenschützer davon aus, dass auch alle anderen Banken, die ebenfalls eine vom Höchstgericht als rechtlich unzulässig qualifizierte Vorgangsweise gewählt hätten, ebenso ihre Kreditnehmer informieren und „unzulässig kassierte Zinsen automatisch zurückerstatten“ werden.

Sollten sich Banken weigern, werde die AK Tirol „alle rechtlichen Möglichkeiten ergreifen, um für die betroffenen Kreditnehmer einen gesetz- und vertragsgemäßen Zustand herzustellen“.

Zinsgleitklausel:

Die Zinsgleitklausel besagt, dass der Zinssatz eines Kredites sich an einer bestimmte veränderliche Bezugsgröße orientiert. Eine solche Bezugsgröße ist in den meisten Fällen die Sekundärmarktrendite, der EURIBOR oder ein SWAP-Satz.

OGH-Urteil gilt nicht für alle Verträge

Das OGH-Urteil gilt nur für Verträge mit Zinsgleitklausel, schränkt die AK ein. Bei (Neu-)Verträgen mit Vertragsklauseln wie etwa "Wenn der vorgenannte Indikator negativ ist oder negativ werden sollte, wird für diesen als Untergrenze ein Prozentsatz von 0% (Null Prozent) für die Zinsverrechnung vereinbart. Der Kreditnehmer zahlt also zumindest den im vorigen Absatz vereinbarten Aufschlag“ gebe es allerdings ebenfalls bereits Gerichtsentscheidungen, die auch eine solche Praxis der Banken als rechtlich unzulässig einstufen, so die AK.

So habe das OLG Wien nicht rechtskräftig kürzlich dazu festgestellt, dass eine derartige Klausel, die eine Entgeltsenkung mittels Zinsfloor begrenzt, ohne dass dem eine Begrenzung einer Entgeltsteigerung mittels Zinscap gegenübersteht, dem Gebot der Anpassungssymmetrie widerspreche, der Kreditnehmer trage zwar weiterhin das Risiko steigender Zinsen in vollem Ausmaß, profitiere aber nur mehr bis zu einem gewissen Punkt von fallenden Zinsen.

Hotline der Arbeiterkammer Tirol

Bei Fragen zum aktuellen Urteil des OGH bzw. im Falle, dass sich Banken weigern, zu viel verrechnete Zinsen zu erstatten, stehen die Experten der AK Tirol unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 22 55 22 - 1818 zur Verfügung.

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