Registrierkasse bedroht Vereinsfeste

Bei vielen Vereinen sorgt die am 1. Mai in Kraft getretene Registrierkassenpflicht für Verunsicherung. Denn will ein Verein ohne Registrierkassenpflicht ein Fest organisieren, z.B. ein Schützenfest, muss er mehrere Kriterien erfüllen.

Vor allem bei Vereinen, die ein Fest ausrichten, gibt es Unklarheiten und auch Überlegungen, die Feiern ausfallen zu lassen. In St.Anton am Arlberg beispielsweise war die Registrierkassenpflicht einer von mehreren Gründen, das traditionelle Schützenfest, das es seit Jahrzehnten gibt, heuer abzusagen.

Keine Registrierkasse für gemeinnützige Feste

Zu klären ist, ob der Verein, der ein Fest veranstaltet, ein gemeinnütziger, begünstigter Verein ist, informiert Erika Reinweber von der Abteilung Steuer und Zollverwaltung im Finanzministerium. Die Gemeinnützigkeit ist in den Statuten des Vereines festgeschrieben.

Die Mehrzahl der Vereine ist gemeinnützig - Sportvereine, Landjugend und Musikkapellen sind üblicherweise gemeinnützige Vereine. „Von der Registrierkassenpflicht befreit sind Vereinsfeste, mit denen sich der Verein seinen gemeinnützigen Zweck finanziert. Das ist ein entscheidendes Merkmal – der Überschuss aus dem Fest muss für den Vereinszweck verwendet werden“, so Reinweber.

Vereinsmitglieder müssen selbst Hand anlegen

Richtet ein gemeinnütziger Verein ein Fest aus, müssen weitere Kriterien erfüllt werden, damit keine Registrierkassen- und Abgabenpflicht anfällt. Das Fest darf nur ein „kleines“ Vereinsfest sein, erklärt Erika Reinweber vom Finanzministerium. Es darf die Dauer von 48 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten und es muss von den Vereinsmitgliedern selbst organisiert werden. Die Bewirtung bei dem Fest darf nicht von einem professionellen Gastronomen oder Caterer übernommen werden und sollte ein Künstler auftreten, darf dieser nicht mehr als circa 1.000 Euro pro Stunde verrechnen.

„Große“ Feste brauchen Buchhaltung

Dreitägige Vereinsfeste oder Feste, bei denen Gasthäuser oder Caterer die Verpflegung liefern oder ein überregional bekannter Künstler mit entsprechender Gage auftritt, gelten demnach als „große“ Vereinsfeste.

Vereine, auch gemeinnützige, die „große“ Feste abhalten, gelten für das Finanzamt dann als unternehmerisch tätig mit allen Folgen, so Abteilungsleiterin Reinweber. „Sie fallen dann unter die Registrierkassenpflicht, müssen Belege ausstellen und die Umsätze aufzeichnen.“ Dass die Finanzpolizei bei Vereinsfesten Schwerpunktaktionen durchführen könnte, davon geht Reinweber aber nicht aus.

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