OGH erlaubt Katzen das Streunen

Hohe Wellen hat im Frühjahr ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck geschlagen. Es hätte dazu geführt, dass jeder Nachbar das Streunen von Katzen auf seinem Grund verbieten hätte können. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Streunerverbot jetzt auf.

Kläger steht mit seiner Katze in seinem Garten.

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Der beklagte Rumer freut sich mit seiner Katze über das OGH-Urteil

Stein des Anstoßes waren die beiden Katzen Mogli und Minki und deren Ausflüge in Nachbars Gefilde. Der betroffene Nachbar hatte die Katzenhalter auf Unterlassung geklagt: Sie sollen das Streunen ihrer Katzen unterbinden. Der Nachbar bekam sowohl in erster Instanz beim zuständigen Bezirksgericht als auch am Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht recht.

Konträre Sicht über Größe der Katzen

Dem Urteil des Bezirksgerichts zufolge seien Katzen zu den „größeren Tieren“ wie Hunde, Schafe und Ziegen zu zählen. Es komme nicht darauf an, ob deren Eindringen auf fremde Grundstücke ortsüblich sei. Vielmehr könne der Grundstückseigentümer alleine entscheiden, ob er Katzen dulde oder nicht. Das Landesgericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts in vollem Umfang, ließ aber gleichzeitig eine Revision an den OGH zu.

Der OGH wies das Klagebegehren des Nachbarn mit der Begründung ab, dass Katzen zu den „kleinen Tieren“ zählen. Der Nachbar könne sich dagegen nur wehren, wenn das Eindringen in einem Ausmaß erfolge, das über das Ortsübliche hinausgehe und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führe.

Ortsübliche Grenze nicht überschritten

Nach Ansicht des OGH überschreitet das Eindringen von zwei Katzen aber nicht die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit, so Anwalt Johannes Margreiter, der gegen das Urteil des Landesgerichts berufen hatte: „Mogli und Minki und Tausende weitere freilaufende Katzen in Österreich sind damit gerettet und können weiterhin im Rahmen der Ortsüblichkeit durch Gärten und Wiesen streunen“, so Margreiter.